Der Sachverhalt:
Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und vier Kindern im Inland. Ihr ältestes Kind ist volljährig und befindet sich in Berufsausbildung. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für die Kinder Familienzulagen. Die Schweiz ist unter Berücksichtigung von Verordnungen der EU und des Freizügigkeitsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig, weil der Kindsvater in der Schweiz beschäftigt ist.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie wird dort unter dem Az. III R 9/15 geführt.
Die Gründe:
Die Berechnung des Differenzkindergeldes muss kindbezogen erfolgen. Ein verbleibender Überschuss der Schweizer Kinderzulage über das Kindergeld nach § 66 Abs. 1 S. 1 EStG bei einem Kind darf nicht mit Differenzkindergeldansprüchen für weitere Kinder verrechnet werden. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Vorliegend war das Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin für das dritte Kind i.H.v. mtl. rd. 25 € und für das vierte Kind i.H.v. rd. 50 € zu berechnen.
Übersteigt die Schweizer Familienzulage für das erste und das zweite Kind das Kindergeld, so kann dieser übersteigende Betrag nicht mit dem Kindergeldanspruch für die beiden jüngeren Kinder verrechnet werden. Hierfür gibt es im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen bevorzugt die Berechnung der Familienkasse Anspruchsberechtigte mit maximal zwei Kindern, weil diesen der Überschuss der Schweizer Familienzulage verbleibt. Lediglich bei Anspruchsberechtigten mit mehr als zwei Kindern kann der Überschuss der Schweizer Familienzulage für die ersten beiden Kindern mit Kindergeld für weitere Kinder verrechnet werden. Dies jedoch ist aus Gleichheitsgründen bedenklich.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.