Der Sachverhalt:
Die Kläger in den beiden Verfahren 14 K 2647/18 und 14 K 1955/18 hatten ihren Wohnsitz im Inland, waren in den Streitjahren jeweils verheiratet und bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt. Sie unterlagen als Grenzgänger im Inland der Besteuerung. Die Arbeitgeber hatten eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen.
Die Kläger wurden jeweils krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Ihre Arbeitgeber zahlten jeweils "Krankentaggeld" aus und verrechneten dieses mit den von der Versicherung an sie ausgezahlten Krankentaggeldern. In beiden Verfahren endete das Arbeitsverhältnis der Kläger. Im Verfahren 14 K 2647/18 trat jedoch der Kläger in eine Einzel-Taggeldversicherung ein und erhielt weiterhin Krankentaggeld.
Das jeweils beklagte Finanzamt unterwarf die steuerfreien Krankentaggeldzahlungen dem Progressionsvorbehalt. Dadurch erhöhte sich der Steuersatz. Dies führte jeweils zu einer höheren Einkommensteuer.
Das FG gab den hiergegen gerichteten Klagen statt. Die Revision zum BFH wurde jeweils zugelassen.
Die Gründe:
Die Einkommensteuer war jeweils zu ermäßigen.
Die als Leistungen aus einer Krankenversicherung steuerfreien Zahlungen aufgrund Kollektiv- oder Einzel-Krankentaggeldversicherung erhöhen als Leistungen privater Krankenversicherungen den Steuersatz nicht. Die von den Arbeitgebern der Kläger ausgezahlten Leistungen sind kein Arbeitslohn. Der Lohnausweis hat keine konstitutive Wirkung. Die Arbeitgeberleistungen sind teilweise vorweggenommene Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Hierfür spricht, dass die Beträge nicht in die Berechnung der Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung einbezogen wurden.
Die Kläger sind die Versicherten der von den Arbeitgebern abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Arbeitslohn ist der Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung. Einzubeziehen sind in die Steuersatzermittlung nach dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG nur dem deutschen Krankengeld vergleichbare Leistungen Schweizer Rechtsträger. Krankentaggeld gehört nicht zum (gesetzlichen) Leistungsumfang Schweizer Krankenkassen. Handelt es sich um Leistungen privater Versicherungen, sind sie nicht mit Leistungen inländischer öffentlicher Kassen vergleichbar.
Die Krankentaggelder einer Schweizer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sind als steuerfrei zu behandeln. Sie erhöhen nicht den Steuersatz (sog. Progressionsvorbehalt).