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Steuerberatung

Sechsmonatsfrist bereits bei Festsetzung des Kindergeldes zu beachten

FG Düsseldorf v. 10.4.2019 - 10 K 3589/18 Kg

Die Sechs­mo­nats­frist des § 66 Abs. 3 EStG ist be­reits bei Fest­set­zung des Kin­der­gel­des zu be­ach­ten. Dies folgt so­wohl aus dem Wort­laut der Norm ("ge­zahlt"), wie er auch Ge­gen­stand der Re­ge­lun­gen in § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 5, § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 so­wie § 66 Abs. 2 EStG ist, als auch aus der sys­te­ma­ti­schen Stel­lung.

Der Sach­ver­halt:
Strit­tig ist, ob die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse die Aus­zah­lung des Kin­der­gel­des für die im Au­gust 1993 und Juli 1999 ge­bo­re­nen Söhne B und C des Klägers ent­ge­gen der rück­wir­ken­den Fest­set­zung ab Juli 2016 bzw. Au­gust 2017 auf­grund der Re­ge­lung in § 66 Abs. 3 EStG für An­spruchs­zeiträume vor Fe­bruar 2018 ver­sa­gen durfte. Auf An­trag des Klägers von Au­gust 2018 setzte die Fa­mi­li­en­kasse rück­wir­kend für B ab Juli 2016 und für C ab Au­gust 2017 Kin­der­geld fest. Die Aus­zah­lung des Kin­der­gel­des für An­spruchs­zeiträume vor Fe­bruar 2018 ver­sagte sie un­ter Hin­weis auf § 66 Abs. 3 EStG in der ab dem 1.1.2018 gel­ten­den Fas­sung.

Der Kläger wen­det ein, ihm sei in einem Schrei­ben, das er im Zu­sam­men­hang mit der Be­en­di­gung der Kin­der­geld­zah­lun­gen ab Juli 2016 bzw. Au­gust 2017 er­hal­ten habe, mit­ge­teilt wor­den, dass Kin­der­geld vier Jahre nach­ge­zahlt wer­den könne. Er habe sich des­halb Zeit ge­las­sen, zu­mal Bank­gut­ha­ben kaum noch Zin­sen erbräch­ten. Über die durch das Ge­setz vom 23.6.2017 ein­geführte Re­ge­lung in § 66 Abs. 3 EStG sei er nicht in­for­miert wor­den.

Das Kin­der­geld sei für seine Kin­der eine Ab­si­che­rung ih­res Stu­di­ums. So habe sich sein Sohn B durch sein Stu­dium in X hoch ver­schul­det. Mit dem Kin­der­geld habe ein Teil der Schul­den ge­genüber dem X Staat be­zahlt wer­den sol­len. Dass das Kin­der­geld für diese Zei­ten nicht aus­ge­zahlt werde, treffe ihn in vol­ler Härte. Dies sei mit Si­cher­heit nicht im Sinne des Ge­setz­ge­bers ge­we­sen, als er die­ses neue Ge­setz er­las­sen habe. Auch sei er, der Kläger, der Mei­nung, dass das Kin­der­geld ihm vom je­weils fest­ge­setz­ten Zeit­punkt an zu­stehe, weil das Ge­setz zu die­sem Zeit­punkt noch gar nicht exis­tiert habe. Ein Ge­setz könne aber nur für die Zu­kunft und nicht auch für die Ver­gan­gen­heit Gel­tung be­an­spru­chen.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die an­ge­foch­te­nen Be­scheide sind rechts­wid­rig, so­weit die Fa­mi­li­en­kasse darin Kin­der­geld für B ab Juli 2016 und für C ab Au­gust 2017 fest­ge­setzt, die Nach­zah­lung des fest­ge­setz­ten Kin­der­gel­des je­doch auf den Zeit­raum von Fe­bruar 2018 bis Sep­tem­ber 2018 be­grenzt hat. Diese Be­gren­zung war auf­zu­he­ben und die Nach­zah­lung gem. § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO auch auf die da­vor­lie­gen­den Zeiträume bis zu dem Mo­nat zu er­stre­cken, ab dem Kin­der­geld für das je­wei­lige Kind fest­ge­setzt wurde.

Nach § 66 Abs. 3 EStG wird das Kin­der­geld rück­wir­kend nur für die letz­ten sechs Mo­nate vor Be­ginn des Mo­nats ge­zahlt, in dem der An­trag auf Kin­der­geld ein­ge­gan­gen ist. Diese Re­ge­lung gilt nach § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG für alle Anträge, die - wie der im Au­gust 2018 ge­stellte An­trag des Klägers - nach dem 31.12.2017 ein­ge­hen. § 66 Abs. 3 EStG und § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG wur­den durch das Ge­setz zur Bekämp­fung der Steu­er­um­ge­hung und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten vom 23.6.2017 ein­gefügt. Nach der Be­schluss­emp­feh­lung und dem Be­richt des Fi­nanz­aus­schus­ses sollte durch § 66 Abs. 3 EStG ver­hin­dert wer­den, dass für einen mehrjähri­gen Zeit­raum in der Ver­gan­gen­heit rück­wir­kend Kin­der­geld aus­ge­zahlt wer­den kann. Ab­wei­chend von der re­gulären Fest­set­zungs­frist von vier Jah­ren gem. § 169 AO sehe die Re­ge­lung vor, dass Kin­der­geld nur noch sechs Mo­nate rück­wir­kend aus­ge­zahlt wer­den könne.

§ 66 Abs. 3 EStG ent­spricht wört­lich ei­ner Vorgänger­re­ge­lung, die bis zu ih­rer Auf­he­bung in der Zeit vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1997 galt. Das BVerfG hat diese Vorgänger­re­ge­lung als ver­fas­sungs­gemäß an­ge­se­hen. Das FG schließt sich die­ser An­sicht auch für die er­neute Re­ge­lung - ebenso wie für die In­kraft­tre­tens­re­ge­lung - an. § 66 Abs. 3 EStG enthält keine Re­ge­lung, die sich aus­schließlich auf den Be­reich der Er­he­bung, d.h. die Aus­zah­lung des Kin­der­gel­des, be­zieht. Die Vor­schrift be­zieht sich viel­mehr zu­gleich auf die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des. Dies folgt so­wohl aus dem Wort­laut der Norm ("ge­zahlt"), wie er auch Ge­gen­stand der Re­ge­lun­gen in § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 5, § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 so­wie § 66 Abs. 2 EStG ist, als auch aus der sys­te­ma­ti­schen Stel­lung.

Die Fa­mi­li­en­kasse war da­her nach § 66 Abs. 3 EStG ge­hin­dert, Kin­der­geld für B und C für Mo­nate vor Fe­bruar 2018 fest­zu­set­zen. Die gleich­wohl er­folg­ten, wei­ter zurück­rei­chen­den Fest­set­zun­gen sind da­mit rechts­wid­rig, man­gels Nich­tig­keit oder Auf­he­bung, etwa auf­grund ei­ner An­fech­tung durch den Kläger, aber auch für die Be­klagte gem. § 124 Abs. 2 AO bin­dend. Sie bil­den den Rechts­grund für eine Ver­pflich­tung zur Aus­zah­lung ab dem Mo­nat der Fest­set­zung des Kin­der­gel­des.

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