Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter der im November 2009 in Insolvenz geratenen der B-GmbH & Co. KG. Der Beklagte und J.W. waren Kommanditisten der Gesellschaft und alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin. Später wurde L.W., der Vater von J.W. und Geschäftsführer der für die B-GmbH & Co. KG tätigen Steuerberatungsgesellschaft, weiterer Kommanditist.
LG und OLG verurteilten den Beklagten zur Zahlung von 123.110 €. Zur Begründung gab die Kammer an, sie habe sich anfangs keine abschließende Meinung über die Erheblichkeit des Vortrags des Beklagten gebildet. Nach Vernehmung des Zeugen L.W. sei sie jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass eine Geschäftsführervereinbarung zwischen der B-GmbH & Co. KG und dem Beklagten nicht hinreichend dargetan sei. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Zu Recht war das Berufungsgericht zwar von § 812 BGB als Anspruchsgrundlage ausgegangen. Nach Abs. 1 S. 1 Alt. 1 dieser Vorschrift ist derjenige, der durch Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Verkannt hatte die Vorinstanz aber die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen dieser Norm. Denn selbst wenn den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast träfe, hätte das OLG die Darlegungslast in rechtlich unzulässiger Weise überdehnt.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substanziierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Somit war der Vortrag des Beklagten, er und J.W. hätten im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der B-GmbH & Co. KG vereinbart, dass diese ihnen eine Geschäftsführervergütung i.H.v. je 2.000 € pro Monat zu zahlen habe, ausreichend substanziiert.
Der Beklagte und J.W. waren auch berechtigt, sich jeweils eine Geschäftsführervergütung zu Lasten der B-GmbH & Co. KG zu bewilligen. Zwar wird der Geschäftsführer in der GmbH & Co. KG von der Gesellschafterversammlung der GmbH bestellt. Einen Anstellungsvertrag kann er aber auch mit der Kommanditgesellschaft schließen. Bewilligen sich somit zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Gesellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütungen, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem Grunde nach zustehen, während die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist, so ist diese Absprache grundsätzlich wirksam, auch wenn die Geschäftsführer nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit sind.
Allerdings hatte das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach dieser Regelung Tätigkeitsvergütungen ausschließlich in Form von Vorabgewinnen möglich sein sollten oder ob diese Regelung nur dann zur Anwendung kommen sollte, wenn Tätigkeitsvergütungen im konkreten Einzelfall in Form eines Vorabgewinns vereinbart wurden. Für den Fall einer Vereinbarung in Form eines Vorabgewinns fehlten zudem Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der B-GmbH & Co. KG im maßgeblichen Zeitraum, insbesondere zur Höhe der erwirtschafteten Gewinne.
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