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Selbstanzeige: Finanzminister einigten sich am 9. Mai 2014

Ver­tre­ter von Bund und Ländern ha­ben sich auf Ver­schärfun­gen bei der straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige ge­ei­nigt. Die Fi­nanz­mi­nis­ter ha­ben diese am 9.5.2014 be­schlos­sen.

Nicht zu­letzt durch die pro­mi­nen­ten Fälle von Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen in der jüngs­ten Ver­gan­gen­heit ist die Selbst­an­zeige mit ih­rer straf­be­frei­en­den Wir­kung aber­mals in das Zen­trum po­li­ti­scher Dis­kus­sio­nen gerückt.

Selbstanzeige: Finanzminister einigten sich am 9. Mai 2014

Im Ein­klang mit zahl­rei­chen Stim­men aus der Fach­li­te­ra­tur, die den Er­halt der straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Gründen für zwin­gend er­for­der­lich hal­ten, spre­chen sich die Fi­nanz­mi­nis­ter von Bund und Ländern für die Bei­be­hal­tung der straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige aus.

Al­ler­dings ka­men sie am 9.5.2014 übe­rein, dass die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen ei­ner Selbst­an­zeige straf­be­frei­ende Wir­kung zu­kommt, vor­aus­sicht­lich be­reits zum 1.5.2015 ver­schärft wer­den sol­len. Vor dem Hin­ter­grund der er­ziel­ten Ei­ni­gung soll­ten Be­trof­fene nun schnellstmöglich rei­nen Tisch ma­chen.

Über fol­gende Mo­di­fi­ka­tio­nen wurde Ei­nig­keit er­zielt:

  • Der Nach­erklärungs­zeit­raum von der­zeit fünf Jah­ren soll auf zehn Jahre verlängert wer­den. Da­bei dürfte aber noch zu klären sein, ob die Be­stim­mung des Fris­ten­be­ginns und des Fris­ten­laufs nach den steu­er­recht­li­chen Vor­ga­ben zu er­fol­gen hat. Frag­lich ist da­bei, ob diese Vor­ga­ben im Rah­men ei­ner straf­recht­li­chen Vor­schrift aus­rei­chend be­stimmt sind.

    Folge der Aus­deh­nung des Nach­erklärungs­zeit­raums ist dann auch, dass die um­ge­hende Nach­zah­lung der hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern für den Zehn-Jah­res­zeit­raum zur Er­lan­gung der Straf­frei­heit zwin­gend ist.

  • Der Zeit­raum der Straf­ver­fol­gungs­verjährung bei ein­fa­cher Steu­er­hin­ter­zie­hung soll von fünf auf zehn Jahre verlängert wer­den. Bis­lang ist nur bei be­son­ders schwe­rer Steu­er­hin­ter­zie­hung eine zehnjährige Verjährungs­frist vor­ge­se­hen.

  • Der Straf­zu­schlag auf die nach­zu­zah­lende Steu­er­schuld, der bis­her ab ei­ner Summe von 50.000 Euro in Höhe von 5 % zu zah­len war, soll in drei Stu­fen erhöht wer­den:

    - ab ei­ner hin­ter­zo­ge­nen Steuer von 25.000 Euro sol­len künf­tig 10 %,
    - ab 100.000 Euro hin­ter­zo­ge­ner Steuer sol­len 15 % und
    - ab einem Hin­ter­zie­hungs­be­trag von ei­ner Mil­lion Euro sol­len 20 % fällig wer­den.

  • Als zusätz­li­che Vor­aus­set­zung der straf­be­frei­en­den Wir­kung der Selbst­an­zeige soll ne­ben der Nach­zah­lung der Steu­er­schuld die Ent­rich­tung der Hin­ter­zie­hungs­zin­sen von 6 % pro Jahr vor­ge­ge­ben wer­den.

  • Schließlich regte die Bun­des­re­gie­rung in ei­ner früheren Ver­laut­ba­rung noch die „Prüfung ei­ner Ober­grenze für die Wirk­sam­keit ei­ner Selbst­an­zeige“ an. Da­mit wäre wohl ab einem be­stimm­ten Um­fang der Steu­er­hin­ter­zie­hung durch eine Selbst­an­zeige keine Straf­frei­heit mehr zu er­lan­gen.  

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium soll den Ver­laut­ba­run­gen zu­folge noch vor der par­la­men­ta­ri­schen Som­mer­pause einen ent­spre­chen­den Ge­setz­ent­wurf vor­be­rei­ten. 

Zum Hin­ter­grund:

Die gute Nach­richt vorab: Die Fi­nanz­mi­nis­ter von Bund und Ländern be­schlos­sen, die Selbst­an­zeige mit straf­be­frei­en­der Wir­kung bei­zu­be­hal­ten. Rechts­staat­lich durch­aus vernünf­tig, muss der Steu­er­pflich­tige doch nach gel­ten­dem Recht der Fi­nanz­behörde im Be­steue­rungs­ver­fah­ren alle für die Er­mitt­lung der Steuer re­le­van­ten In­for­ma­tio­nen mit­tei­len und kann hierzu nöti­gen­falls auch ge­zwun­gen wer­den. Dies kann durch­aus dazu führen, dass aus vollständi­gen und kor­rek­ten An­ga­ben Rück­schlüsse auf eine früher be­gan­gene Steu­er­hin­ter­zie­hung ge­zo­gen wer­den können. Sol­che um­fas­sen­den Mit­wir­kungs­pflich­ten sind im Hin­blick dar­auf, dass sich in einem Rechts­staat nie­mand selbst ei­ner Straf­tat be­zich­ti­gen oder bei der ei­ge­nen Überführung mit­wir­ken muss, nur dann ge­recht­fer­tigt, wenn gleich­zei­tig die Möglich­keit der Selbst­an­zeige Schutz vor Straf­ver­fol­gung bie­tet. Die­ser As­pekt wird in der öff­ent­li­chen Dis­kus­sion re­gelmäßig igno­riert, wenn auf den sin­gulären Cha­rak­ter der Selbst­an­zeige im deut­schen Straf­recht und die da­mit ein­her­ge­hende ver­meint­li­che Pri­vi­le­gie­rung von Steu­ersündern hin­ge­wie­sen wird. Denn kein an­de­rer Straftäter ist ver­gleich­bar einem Steu­er­pflich­ti­gen im Rah­men ei­nes per­ma­nen­ten Ver­wal­tungs­ver­fah­rens lau­fend zu Erklärun­gen ver­pflich­tet, die den Ge­gen­stand sei­ner Ver­feh­lung be­tref­fen.

Al­ler­dings ste­hen deut­li­che Ver­schärfun­gen der Vor­aus­set­zun­gen der straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige im Raum. Mit der Aus­deh­nung des straf­recht­lich re­le­van­ten Nach­erklärungs­zeit­raums von der­zeit fünf auf zehn Jahre sind zur Er­lan­gung der Straf­be­frei­ung alle Ver­an­la­gungs­zeiträume, die noch nicht steu­er­lich verjährt sind, vollständig zu be­rich­ti­gen. Was auf den ers­ten Blick nach­voll­zieh­bar er­scheint, wirft doch ei­nige Fra­gen auf. Sind die steu­er­recht­li­chen Vor­ga­ben zur Be­rech­nung von Fris­ten auch für straf­recht­li­che Zwecke an­zu­wen­den? Genügt ein Ver­weis auf die steu­er­recht­li­chen Vor­ga­ben dem Be­stimmt­heits­ge­bot im Straf­recht? Zu befürch­ten ist, dass eine sol­che Aus­wei­tung des Nach­erklärungs­zeit­raums in vie­len Fällen eine wirk­same Selbst­an­zeige schlicht unmöglich macht. Man stelle sich vor, in einem Un­ter­neh­men wird eine im Jahre 2012 ver­ur­sachte steu­er­li­che Un­re­gelmäßig­keit fest­ge­stellt, hin­sicht­lich de­rer vorsätz­li­ches Han­deln nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Soll der Vor­gang nun im Rah­men ei­ner Nach­erklärung mit straf­be­frei­en­der Wir­kung be­rich­tigt wer­den, müss­ten die ver­gan­ge­nen zehn Jahre akri­bi­sch durch­leuch­tet wer­den, um eine Straf­ver­fol­gung aus­zu­schließen. Wer auch nur ein biss­chen Ah­nung von der Pra­xis hat, ahnt, dass dies ein Ding der Unmöglich­keit ist. Die Welt be­steht eben - of­fen­bar ent­ge­gen der An­sicht vie­ler Po­li­ti­ker - nicht nur aus bra­ven Lohn­steu­er­zah­lern und In­ha­bern von Schwarz­geld­kon­ten in Steu­er­oa­sen.

Be­schlos­sen ist fer­ner eine Mo­di­fi­zie­rung des fünf­pro­zen­ti­gen Straf­zu­schlags, der bis­her im Rah­men ei­ner Selbst­an­zeige ab ei­ner nach­zu­zah­len­den Steuer von 50.000 Euro je Tat zu ent­rich­ten ist, will man der Straf­ver­fol­gung ent­ge­hen. Hierzu ist kri­ti­sch an­zu­mer­ken, dass der Straf­zu­schlag be­reits jetzt un­ge­ach­tet der Frage fest­ge­setzt wird, ob es sich um einen auf Dauer er­lang­ten oder einen nur kurz­fris­tig er­ziel­ten Steu­er­vor­teil han­delt, der z.B. durch die verspätete Ab­gabe der Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung wie­der ent­fal­len ist.

Hin­ge­wie­sen sei noch auf einen Licht­blick aus Un­ter­neh­mens­sicht. Wie be­reits von Be­ra­ter­schaft  und Wirt­schafts­verbänden ve­he­ment ge­for­dert, scheint nun auch die Fi­nanz­ver­wal­tung zu er­ken­nen: Kor­rek­tu­ren ei­ner Steu­er­an­mel­dung - dies be­trifft ins­be­son­dere Um­satz­steuer und Lohn­steuer - soll­ten sinn­vol­ler­weise als wirk­same Selbst­an­zeige an­er­kannt wer­den. Dem­ge­genüber ent­fal­tet eine Selbst­an­zeige nach gel­ten­dem Recht nur dann straf­be­frei­ende Wir­kung, wenn sämt­li­che un­ter­las­se­nen oder feh­ler­haf­ten An­ga­ben in­ner­halb des Nach­erklärungs­zeit­raums nach­ge­reicht bzw. kor­ri­giert wer­den. Die mit dem Thema Selbst­an­zeige be­fasste Ar­beits­gruppe schlägt vor, bei Nach­ho­lun­gen oder Kor­rek­tu­ren von Steu­er­an­mel­dun­gen in­so­weit eine straf­be­frei­ende Teil­selbst­an­zeige an­zu­er­ken­nen.

Ab­schließend bleibt fest­zu­stel­len: Auch künf­tig kann die Selbst­an­zeige als Weg zurück in die steu­er­li­che Le­ga­lität ge­nutzt wer­den. Al­ler­dings wer­den ihre Vor­aus­set­zun­gen in ab­seh­ba­rer Zeit deut­lich ver­schärft. Wer die Selbst­an­zeige zur Er­lan­gung von Straf­frei­heit in ih­rer ge­genwärti­gen Aus­ge­stal­tung nut­zen möchte, ist da­her gut be­ra­ten, in Kürze tätig zu wer­den.

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