Laut gleichlautendem Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.02.2022 (Az. S 3812, DStR 2022, S. 724) gehört zu den objektiv zwingenden Gründen, die Erwerber steuerunschädlich an einer Selbstnutzung hindern können, die Zerstörung des Familienheims durch höhere Gewalt (z. B. durch Hochwasser, Starkregen, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion). In diesen Fällen entfällt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend. Mit der Zerstörung des ursprünglichen Familienheims endet nach Auffassung der Finanzverwaltung die Überwachung der zehnjährigen Nutzungsfrist.
Eine durch höhere Gewalt verursachte zeitweise Unbewohnbarkeit und Sanierung ist ebenfalls unschädlich, wenn das Eigenheim unverzüglich nach der Sanierung bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums wieder selbst bewohnt wird. In diesen Fällen wird keine schädliche Aufgabe der Selbstnutzung durch längeren Leerstand unterstellt (R E 13.4 Abs. 6 S. 4 ErbStR).
Hinweis: Der Erlass dürfte insbesondere für Erben in den im vergangenen Jahr von schweren Unwetterkatastrophen betroffenen Gebieten Deutschlands einen wichtigen Beitrag leisten, um Unsicherheiten im Hinblick auf drohende erbschaftsteuerliche Belastungen aus den Unwettern zu beseitigen.