In dem von Ebner Stolz geführten Revisionsverfahren (Az. IV R 13/18) hatte der BFH zu entscheiden, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung als regionaler Fernsehsender und die Zuweisung von Übertragungskapazitäten (Sendelizenzen) erfolgsneutral als Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut „Sendelizenz“ oder als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben einzustufen sind.
Mit der Begründung, die Nutzung der Sendelizenz stelle keinen bewertbaren unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, sondern lediglich eine Geschäftschance dar, vertrat die Klägerin, vertreten durch Dr. Sven Gläser, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei Ebner Stolz, die Auffassung, die Lizenz sei nicht als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren. Gegen eine Aktivierung spreche zudem, dass die einschlägigen medienrechtlichen Rahmenbedingungen die wirtschaftliche Übertragbarkeit der Sendelizenz nicht zulassen und diese damit nicht als verkehrsfähiges Wirtschaftsgut angesehen werden könne. Die für die Lizenzerlangung angefallenen Aufwendungen behandelte die Klägerin folglich als sofort abziehbare Betriebsausgaben.
In seinem Urteil vom 22.03.2022 gab der BFH der Argumentation der Klägerin vollumfänglich Recht. Die Ausgestaltung der Sendelizenz als höchstpersönliches Recht sei mit der für ein immaterielles Wirtschaftsgut erforderlichen wirtschaftlichen Übertragbarkeit nicht vereinbar. Somit sei die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wirtschaftsgutseigenschaft einer Güterverkehrskonzession nicht auf den Sachverhalt übertragbar. Folglich stellt die Sendelizenz nach Auffassung des BFH kein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Aufwendungen für den Erwerb der Sendelizenz qualifizieren damit grundsätzlich als sofort abziehbare Betriebsausgaben.
Hinweis: Nachdem bereits kein immaterielles Wirtschaftsgut „Sendelizenz“ vorlag, musste der BFH nicht über eine mögliche Anwendung des Aktivierungsverbots für selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 5 Abs. 2 EStG) entscheiden.