Vor der Steuersatzsenkung - somit bis 30.6.2020 - unterlagen Speisen, die vor Ort im Restaurant oder Café verzehrt werden (sog. Restaurationsleistungen), dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Bei Take away-Speisen, die der Gast abholt und die nicht zum Verzehr vor Ort im Restaurant bestimmt sind, griff in der Regel der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 (BGBl. I 2020, S. 1385) wurde u. a. der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbracht werden, von 19 % auf 7 % gesenkt. Dies betrifft ausdrücklich nur Speisen. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz.
Hinweis: Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 (BGBl. I 2020, S. 1512) wurde temporär der ermäßigte Steuersatz auf 5 % und der Regelsteuersatz auf 16 % gesenkt. Dies galt für Leistungen vom 1.7.2020 bis 31.12.2020. Wie alle anderen Unternehmer profitierten davon auch Unternehmer im Gastronomiebereich und hatten somit in der zweiten Jahreshälfte 2020 nur die geminderten Mehrwertsteuersätze anzuwenden.
Für den Zeitraum ab 1.1.2021 ist nun wiederum der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen - mit Ausnahme von Getränken - anzuwenden.
Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 wurde nun die Steuersatzsenkung verlängert. Restaurant- und Verpflegungsleistungen unterliegen bis 31.12.2022 dem Umsatzsteuersatz von 7 %. Getränke bleiben unverändert davon unberührt.