Gegenstand der SFTR-VO sind Transparenz- und Meldepflichten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, um die mit diesen Geschäften oft einhergehenden komplexen Verflechtungen zwischen den Marktteilnehmern und die damit verbundenen Risiken frühzeitig erkennen und überwachen zu können. Mit Ausnahme der Meldepflichten sind die Regelungen bereits zu beachten.
Der Anwenderkreis erstreckt sich über alle Akteure des Finanzmarktes, im Einzelnen:
- finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, die entweder in der EU niedergelassen sind, oder in einem Drittland niedergelassen sind und die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Rahmen der Tätigkeit einer Zweigniederlassung mit Sitz in der EU abgeschlossen werden,
- zugelassene Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sowie OGAW-Investmentgesellschaften,
- zugelassene Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) und
- finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien, die die Weiterverwendung von als Sicherheit gestellten Finanzinstrumenten betreiben, die entweder in der EU niedergelassen sind, oder in einem Drittland niedergelassen sind und die Weiterverwendung der Sicherheiten im Rahmen der Tätigkeit einer Zweigniederlassung mit Sitz in der EU erfolgt oder von dieser EU-Zweigniederlassung gestellt werden.
Hinweis
Unter Finanzinstrumenten sind die Finanzinstrumente i. S. d. MiFID II-Richtlinie zu verstehen.
Abbildung 1 gibt einen Überblick über die betroffenen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und den in diesem Zusammenhang zu erfüllenden Pflichtenumfang.
Transparenzvorschriften
Die Transparenzvorschriften verpflichten OGAW-Verwaltungsgesellschaften und
-Investmentgesellschaften sowie AIFM dem Anleger, sowohl im Vorfeld einer Investition als auch für laufende Investitionen, detaillierte Informationen über die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Total Return Swaps (TRS) zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind in die Jahres- und Halbjahresberichte der Fondsgesellschaften sowie Fondsverwalter aufzunehmen.
Hinweis
Im Anhang der SFTR-VO sind die Informationen dargestellt, die die Berichte beinhalten müssen. Neben allgemeinen und detaillierten Angaben zu den einzelnen Transaktionen und Konzentrationsrisiken sind auch Angaben über die Verwahrung und Weiterverwendung von Sicherheiten vorgesehen.
Zusätzliche Vorschriften bestehen für OGAW-Prospekte und Anlegerinformationen von AIF. Bei diesen vorvertraglichen Transparenzvorschriften ist im Wesentlichen auf die Nutzung der jeweiligen Instrumente hinzuweisen und diese weiter zu konkretisieren.
Meldevorschriften
Die Meldepflicht von Wertpapierfinanzierungsgeschäften wird nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards der ESMA (RTS) für alle Marktteilnehmer zeitlich gestaffelt wirksam:
Hinweis
Das Meldeverfahren orientiert sich stark an den EMIR-Meldepflichten für Derivate.
Ab dem jeweiligen Anwendungszeitpunkt sind alle Neugeschäfte spätestens am auf den Handelstag folgenden Geschäftstag durch beide an der Transaktion beteiligten Gegenparteien an ein anerkanntes Transaktionsregister zu melden. Bestandsgeschäfte mit einer Restlaufzeit von mindestens 180 Tage sind mit einer Nachmeldefrist von 190 Tagen nach dem jeweiligen erstmaligen Anwendungszeitpunkt zu melden (sog. Backloading).
Hinweis
Eine Übersicht der anerkannten Transaktionsregister soll auf der ESMA-Homepage noch veröffentlicht werden. Für den Fall, dass kein Transaktionsregister zur Verfügung steht, ist die Meldung direkt an die ESMA zu richten.
Die Meldungen sind analog dem EMIR-Meldewesen auf Dritte delegierbar, z. B. auf die finanzielle Gegenpartei. Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften zwischen einer finanziellen und einer nichtfinanziellen Gegenpartei obliegt die Verantwortung für die Meldung im Namen beider Parteien der finanziellen Gegenpartei, soweit die nichtfinanzielle Gegenpartei bestimmte Größenverhältnisse nicht übersteigt. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Transaktionen mit Mitgliedern des ESZB.
Die Meldepflicht besteht bei Abschluss, Änderung und Beendigung eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts. Zentrale Herausforderung wird dabei der Umfang und die Vielfalt der zu meldenden Informationen je Wertpapierfinanzierungsgeschäft sein. Rund 150 zu meldende Datenfelder werden dazu in vier Meldebereiche aufgeteilt.
Um die operativen Kosten für die Umsetzung möglichst gering zu halten, beabsichtigt die Aufsicht, dass auf bereits bestehende Infrastrukturen, Verfahren und Formate zurückgegriffen wird, die im Zuge von ähnlichen Meldungen (EMIR, Art. 26 MiFIR, Nachhandelstransparenz) bereits eingeführt worden sind.
Hinweis
Die verpflichteten Unternehmen sind angehalten, rechtzeitig eine Betroffenheitsanalyse durchzuführen und ggf. ihre IT-Struktur anzupassen um die Meldepflichten zum Meldebeginn erfüllen zu können.
Weiterverwendung von als Sicherheit gestellten Finanzinstrumenten
Insbesondere zur Verhinderung von komplexen Verflechtungen wird mit der SFTR-VO die Weiterverwendung von als Sicherheit gestellten Finanzinstrumenten an zwei Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ zu erfüllen sind. So müssen zum einen die Risiken und die Folgen, die sich aus der Einräumung eines Verfügungsrechts über Sicherheiten bzw. einer Vollrechtsübertragung ergeben würden, dem Sicherheitengeber in schriftlicher Form offengelegt werden. Zudem muss vor der Weiterverwendung eine ausdrückliche Zustimmung der sicherungsgebenden Gegenpartei erfolgen. Eine Weiterverwendung von Sicherheiten durch den Sicherungsnehmer erfordert darüber hinaus die Ausbuchung der als Sicherheit gegebenen Finanzinstrumente aus den Wertpapierbestandskonten des Sicherungsgebers.
Hinweis
Sofern die Weiterverwendung von Sicherheiten beabsichtigt wird, sind die bestehenden Rahmenverträge anzupassen bzw. im Rahmen eines Anhangs zu dem Rahmenvertrag um die jeweiligen Vorschriften der SFTR-VO zu ergänzen. Von den Verpflichtungen der Weiterverwendungsvorschriften ausgenommen sind die Geschäfte mit Mitgliedern des ESZB.