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Steuerberatung

BMF will Share Deal-Nutzung einschränken

Die Fi­nanz­mi­nis­ter der Bun­desländer for­dern eine Ver­schärfung der grund­er­werb­steu­er­li­chen Re­ge­lun­gen, um die Nut­zung von Share Deals ein­zudämmen. Das BMF erklärte seine Be­reit­schaft, einen ent­spre­chen­den Re­fe­ren­ten­ent­wurf zu er­ar­bei­ten.

Laut der Pres­se­mit­tei­lung des Hes­si­schen Fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums­vom 15.3.2019 möchte das BMF die In­itia­tive der Fi­nanz­mi­nis­ter­kon­fe­renz ge­gen die Nut­zung von Share Deals zur Ver­mei­dung von Grund­er­werb­steuer voll­umfäng­lich auf­grei­fen.

Die Fi­nanz­mi­nis­ter der Länder hat­ten sich am 29.11.2018 u. a. dar­auf ge­ei­nigt, das ein neuer Ergänzungs­tat­be­stand ein­geführt wer­den soll, der par­al­lel zu der der­zeit be­reits bei grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten gel­ten­den Re­ge­lung Grund­er­werb­steuer aus­gelöst, wenn ein oder meh­rere neue Ge­sell­schaf­ter An­teile in Höhe von min­des­tens 90 % ei­ner grund­be­sit­zen­den Ka­pi­tal­ge­sell­schaft er­wer­ben. Die bis­lang für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten gel­tende 95 %-Schwelle soll ebenso auf 90 % her­ab­ge­setzt wer­den. Zu­dem sol­len die im GrEStG vor­ge­se­he­nen Fünf­jah­res­fris­ten auf zehn Jahre verlängert wer­den (siehe dazu auch Share Deals im Vi­sier der Länder­fi­nanz­mi­nis­ter).

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