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"Shill Bidding": Schadensersatzanspruch wegen Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion

BGH 24.8.2016, VIII ZR 100/15

Gibt der Verkäufer bei eBay auf von ihm selbst zum Kauf an­ge­bo­tene Ge­genstände Ge­bote ab, um den Auk­ti­ons­ver­lauf zu sei­nen Guns­ten zu ma­ni­pu­lie­ren, so kommt der Kauf­ver­trag mit dem Bie­ter zu­stande, der un­ge­ach­tet der Ge­bote des Verkäufers zum Auk­ti­ons­ab­lauf das höchste Ge­bot ab­ge­ge­ben hat. Kommt so im Er­geb­nis ein weit un­ter dem Ver­kehrs­wert lie­gen­der Be­trag zu­stande, so begründet dies keine Sit­ten­wid­rig­keit des Kauf­ver­tra­ges, da es ge­rade den Reiz ei­ner In­ter­net­auk­tion aus­macht, den Auk­ti­ons­ge­gen­stand zu einem "Schnäpp­chen­preis" er­wer­ben zu können. Ist der Ge­gen­stand be­reits an­der­wei­tig veräußert, hat der Höchst­bie­tende ein An­spruch auf Scha­dens­er­satz.

Der Sach­ver­halt:
Im Juni 2013 bot der Be­klagte auf der In­ter­net­platt­form eBay einen ge­brauch­ten Pkw Golf 6 im Wege ei­ner In­ter­net­auk­tion mit einem Start­preis von 1 € zum Ver­kauf an. Die­sen Be­trag bot ein un­be­kannt ge­blie­be­ner Fremd­bie­ter. Als ein­zi­ger wei­te­rer Fremd­bie­ter be­tei­ligte sich der Kläger an der Auk­tion. Da­bei wurde er vom Be­klag­ten, der über ein zwei­tes Be­nut­zer­konto Ei­gen­ge­bote ab­gab, im­mer wie­der über­bo­ten. Der­ar­tige Ei­gen­ge­bote sind nach den zu­grunde lie­gen­den AGB von eBay un­zulässig. Bei Auk­ti­ons­schluss lag ein "Höchst­ge­bot" des Be­klag­ten über 17.000 € vor, so dass der Kläger mit sei­nem da­nach in glei­cher Höhe ab­ge­ge­be­nen Ge­bot nicht mehr zum Zuge kam.

Der Kläger ist der Auf­fas­sung, er habe das Kfz für 1,50 € - den auf 1 € fol­gen­den nächsthöheren Biet­schritt - er­stei­gert, da er ohne die un­zulässige Ei­gen­ge­bote des Be­klag­ten die Auk­tion be­reits mit einem Ge­bot in die­ser Höhe "ge­won­nen" hätte. Nach­dem der Be­klagte ihm mit­ge­teilt hatte, das Fahr­zeug be­reits an­der­wei­tig veräußert zu ha­ben, ver­langte der Kläger Scha­dens­er­satz i.H.d. von ihm mit min­des­tens 16.500 € an­ge­nom­me­nen Markt­werts des Fahr­zeugs.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Es ging da­von aus, dass zwi­schen den Par­teien auf­grund der In­ter­net­auk­tion ein Kauf­ver­trag über den Ge­braucht­wa­gen zu einem Preis von 17.000 € zu­stande ge­kom­men ist. Es komme in­so­weit auf das zu­letzt vom Kläger ab­ge­ge­bene Ge­bot an, auch wenn der Be­klagte den Kauf­preis durch seine recht­lich un­wirk­sa­men Ei­gen­ge­bote un­zulässi­ger­weise in die Höhe ge­trie­ben habe. Im Er­geb­nis habe der Kauf­preis so­mit den Ver­kehrs­wert des Fahr­zeugs über­stie­gen, so dass dem Kläger aus dem Kauf­ver­trag selbst und des­sen Nichterfüllung kein Scha­den ent­stan­den sei. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Be­ru­fung ge­gen das erst­in­stanz­li­che Ur­teil zurück.

Die Gründe:
Der Ver­trags­schluss bei eBay-Auk­tio­nen be­ur­teilt sich nach der Recht­spre­chung des BGH nicht nach § 156 BGB (Ver­stei­ge­rung), son­dern nach den all­ge­mei­nen Re­geln des Ver­trags­schlus­ses (An­ge­bot und An­nahme, §§ 145 ff. BGB). Da­nach rich­tet sich das von einem An­bie­ter im Rah­men ei­ner eBay-Auk­tion erklärte An­ge­bot nur an "einen an­de­ren", mit­hin an einen von ihm per­so­nen­ver­schie­de­nen Bie­ter. Da­mit konnte der Be­klagte durch seine Ei­gen­ge­bote von vorn­her­ein kei­nen Ver­trags­schluss zu­stande brin­gen. Vor­lie­gend be­steht zu­dem die Be­son­der­heit, dass außer dem Start­ge­bot von 1 € und den Ge­bo­ten des Klägers kein sons­ti­ges re­guläres Ge­bot ab­ge­ge­ben wurde, so dass der Kläger den streit­ge­genständ­li­chen Ge­braucht­wa­gen zum Preis von 1,50 € er­stei­gern konnte. Der Kläger hat in­so­weit ge­genüber dem Be­klag­ten An­spruch auf Scha­dens­er­satz.

Hier gab der Be­klagte da­durch, dass er die Auk­tion des zum Ver­kauf ge­stell­ten Fahr­zeugs mit einem An­fangs­preis von 1 € star­tete, ein ver­bind­li­ches Ver­kaufs­an­ge­bot i.S.v. § 145 BGB ab, wel­ches an den­je­ni­gen Bie­ter ge­rich­tet war, der zum Ab­lauf der Auk­ti­ons­lauf­zeit das Höchst­ge­bot ab­ge­ge­ben ha­ben würde. Be­reits aus der in § 145 BGB ent­hal­te­nen De­fi­ni­tion des An­ge­bots - die auch dem in den eBay-AGB vor­ge­se­he­nen Ver­trags­schluss­me­cha­nis­mus zu­grunde liegt - er­gibt sich aber, dass die Schließung ei­nes Ver­tra­ges stets "einem an­de­ren" an­zu­tra­gen ist. Mit­hin konnte der Be­klagte mit sei­nen über das zusätz­li­che Be­nut­zer­konto ab­ge­ge­be­nen Ei­gen­ge­bo­ten von vorn­her­ein kei­nen wirk­sa­men Ver­trags­schluss her­beiführen.

Das höchste zum Auk­ti­ons­ab­lauf ab­ge­ge­bene Ge­bot stammte da­her vom Kläger. Es be­trug al­ler­dings - ent­ge­gen der An­sicht des OLG - nicht 17.000 €, son­dern le­dig­lich 1,50 €. Denn auch wenn er seine zahl­rei­chen Ma­xi­mal­ge­bote im­mer wie­der und zu­letzt auf 17.000 € erhöhte, gab er da­mit noch keine auf das je­wei­lige Ma­xi­mal­ge­bot be­zif­ferte und auf den Ab­schluss ei­nes ent­spre­chen­den Kauf­ver­tra­ges ge­rich­te­ten An­nah­me­erklärun­gen ab. De­ren In­halt er­schöpfte sich viel­mehr darin, das im Ver­gleich zu den be­reits be­ste­hen­den Ge­bo­ten re­gulärer Mit­bie­ter je­weils nächsthöhere Ge­bot ab­zu­ge­ben, um diese Ge­bote um den von eBay je­weils vor­ge­ge­be­nen Biet­schritt zu über­tref­fen und auf diese Weise bis zum Er­rei­chen des von ihm vor­ge­ge­be­nen Ma­xi­mal­be­tra­ges Höchst­bie­ten­der zu wer­den oder zu blei­ben. Nach­dem aber außer den un­wirk­sa­men Ei­gen­ge­bo­ten des Be­klag­ten nur ein ein­zi­ges re­guläres Ge­bot in Höhe von 1 € auf den Ge­braucht­wa­gen ab­ge­ge­ben wor­den war, wurde der Kläger mit dem nächsthöheren Ge­bot von 1,50 € Höchst­bie­ten­der.

Es begründet keine Sit­ten­wid­rig­keit des Kauf­ver­tra­ges, dass die­ser da­mit im Er­geb­nis zu einem weit un­ter dem Ver­kehrs­wert lie­gen­den Be­trag zu­stande kam, da es - wie der Se­nat in der Ver­gan­gen­heit be­reits ent­schie­den hat - ge­rade den Reiz ei­ner In­ter­net­auk­tion aus­macht, den Auk­ti­ons­ge­gen­stand zu einem "Schnäpp­chen­preis" er­wer­ben zu können. Dass der Kläger nach dem Auk­ti­ons­er­geb­nis die Lie­fe­rung des Fahr­zeugs für einen eher sym­bo­li­schen Kauf­preis von 1,50 € hat be­an­spru­chen können, be­ruht al­lein auf dem er­folg­lo­sen Ver­such des Be­klag­ten, den Auk­ti­ons­ver­lauf in un­lau­te­rer Weise zu sei­nen Guns­ten zu ma­ni­pu­lie­ren.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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