Der Sachverhalt:
Das beteiligte Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung führt ein Ermittlungsverfahren gegen H. wegen Steuerverkürzung. In diesem Verfahren hatte das AG Köln mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 26.1.2018 den Vermögensarrest über 960.000 € in das Vermögen der R. angeordnet. Daraufhin hat das Finanzamt am 9.2.2018 beim Grundbuchamt beantragt, an dem im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstück der R. eine Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 250.000 € und ein Veräußerungsverbot einzutragen. Eine Ausfertigung des Arrestbeschlusses war dem Antrag nicht beigefügt.
Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts blieb erfolglos. Auf die Rechtsbeschwerde der Behörde hat der BGH den Beschluss aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den in den vorgenannten Beschlüssen genannten Gründen zu verweigern.
Gründe:
Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, wonach es für die Eintragung der Vorlage des "Originals" (also einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift) des Arrestbeschlusses bedarf. Denn ersucht die Strafverfolgungsbehörde das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug einer nach den Vorschriften der Strafprozessordnung erlassenen Arrestanordnung, reicht es aus, wenn das formgerechte Ersuchen an das Grundbuchamt gesandt wird; es ist nicht erforderlich, dass die Arrestanordnung vorgelegt wird.
Bei einem Behördenersuchen nach § 38 GBO ist die Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts beschränkt. Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob die Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist (hier nach § 111k Abs. 1 Satz 1 StPO), ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht (s. § 29 Abs. 3 GBO) und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ersuchen vorliegen, ist von dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen. Hierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung, soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sachkompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht.
Beantragt das Finanzamt gem. § 38 GBO die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Steuerrückständen, so ist die Vorlage eines vollstreckbaren Titels mit Zustellungsnachweis nicht erforderlich, ebenso wenig die Vorlage eines Leistungsgebots (vgl. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO) mit Nachweis der Bekanntgabe an den Schuldner. Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss das Grundbuchamt zwar, da es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und damit auch das Vorliegen eines Vollstreckungstitels prüfen. Aber die Voraussetzungen der Steuerbeitreibung haben die Finanzämter selbst zu schaffen und tragen dafür die volle Verantwortung. Das Grundbuchamt diese nicht zu prüfen. Es verhält sich nicht anders, wenn die Finanzbehörde - wie hier - als Strafverfolgungsbehörde das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug eines gem. § 111e StPO angeordneten Vermögensarrests ersucht.
Ersucht die Strafverfolgungsbehörde (hier: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung) das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug einer nach den Vorschriften der Strafprozessordnung erlassenen Arrestanordnung, reicht es aus, wenn das formgerechte Ersuchen an das Grundbuchamt gesandt wird; es ist nicht erforderlich, dass die Arrestanordnung vorgelegt wird.