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Sind Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs steuerlich zu erfassen?

Hessisches FG 8.7.2014, 11 K 1432/11

Eine Le­gal­de­fi­ni­tion des Be­griffs der Ent­schädi­gung fehlt. Der Be­griff der Ent­schädi­gung wird für alle Fälle des § 24 Nr. 1 EStG da­hin­ge­hend auf­ge­fasst, dass der Steu­er­pflich­tige die Er­satz­leis­tung als Aus­gleich für einen Scha­den in Ge­stalt des Ver­lus­tes oder der Ver­rin­ge­rung von Ein­nah­men oder ei­ner Ein­nah­memöglich­keit erhält, also für eine Be­einträch­ti­gung sei­ner Rechtsgüter.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute und wur­den in den Streit­jah­ren 2006 und 2007 be­standskräftig zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Die Kläge­rin war be­reits zu­vor ver­hei­ra­tet und hatte mit ih­rem zwi­schen­zeit­lich von ihr ge­schie­de­nen, ehe­ma­li­gen Ehe­mann im Zuge des Schei­dungs­ver­fah­rens eine Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen, wo­nach die ehe­ma­li­gen Ehe­leute bei Ge­richt den Aus­schluss des Ver­sor­gungs­aus­gleichs un­ter Hin­weis auf er­heb­li­che Zah­lun­gen des Ehe­manns an die Ehe­frau be­an­trag­ten. In der Fol­ge­zeit er­hielt die Kläge­rin Aus­gleichs­zah­lun­gen i.H.v. 34.995 € für 2006 so­wie i.H.v. 32.000 € für 2007.

Das Fi­nanz­amt un­ter­warf die Beträge als sons­tige Einkünfte in Form von wie­der­keh­ren­den Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG der Be­steue­rung. Die Kläger wa­ren der An­sicht, dass die Aus­gleichs­zah­lun­gen in den Streit­jah­ren 2006 und 2007 man­gels Rechts­grund­lage nicht steu­er­bar seien.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: X R 48/14 anhängig.

Die Gründe:
Zu Un­recht war die Fi­nanz­behörde da­von aus­ge­gan­gen, dass die auf­grund der Aus­gleichs­ver­ein­ba­rung an die Kläge­rin ge­zahl­ten Beträge der Be­steue­rung nach §§ 24 Nr. 1a, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a.F. zu un­ter­wer­fen wa­ren. Die Vor­schrift kam be­reits des­halb als Rechts­grund­lage nicht zur An­wen­dung, da die Kläge­rin durch den Ver­zicht auf den Ver­sor­gungs­aus­gleich nicht auf zukünf­tige Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a.F. ver­zich­tet hatte.

Nach § 24 Nr. 1a EStG gehören zu den Einkünf­ten i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG auch Ent­schädi­gun­gen, die gewährt wur­den als Er­satz für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men. Eine Le­gal­de­fi­ni­tion des Be­griffs der Ent­schädi­gung fehlt. Der Be­griff der Ent­schädi­gung wird für alle Fälle des § 24 Nr. 1 EStG da­hin­ge­hend auf­ge­fasst, dass der Steu­er­pflich­tige die Er­satz­leis­tung als Aus­gleich für einen Scha­den in Ge­stalt des Ver­lus­tes oder der Ver­rin­ge­rung von Ein­nah­men oder ei­ner Ein­nah­memöglich­keit erhält, also für eine Be­einträch­ti­gung sei­ner Rechtsgüter. Aus der For­mu­lie­rung "auch" er­gibt sich zu­dem, dass die in der Vor­schrift des § 24 EStG ge­nann­ten Ein­nah­men keine neue selbständige Ein­kunfts­art bil­den, son­dern die Ent­schädi­gung zu ei­ner Ein­kunfts­art i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG gehören muss.

Selbst wenn da­von aus­zu­ge­hen wäre, dass es sich bei der Ab­fin­dung als Ge­gen­leis­tung für den Aus­schluss des Ver­sor­gungs­aus­gleichs um eine Ent­schädi­gung ge­han­delt habe, wäre diese nicht als Er­satz für ent­gan­gene oder ent­ge­hende Ein­nah­men aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit gewährt wor­den, da die Kläge­rin bei Durchführung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs zukünf­tig Einkünfte aus § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG a.F. und nicht aus selbstständi­ger Ar­beit er­zielt hätte.

Der Zu­fluss die­ser Beträge führte auch nicht zu Einkünf­ten nach §§ 24 Nr. 1a, 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG a.F., da die sei­tens der Kläge­rin er­hal­te­nen Aus­gleichs­zah­lun­gen kei­ner Ein­kunfts­art i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG zu­zu­ord­nen wa­ren. Ins­be­son­dere stell­ten sie kei­nen Er­satz für Einkünfte in Form von Ren­ten­einkünf­ten i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG a.F. dar. Letzt­lich wa­ren die strei­ti­gen Zah­lun­gen auch nicht als Einkünfte aus Leis­tun­gen i.S.d. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG zu ver­steu­ern. Da­nach sind sons­tige Einkünfte sol­che aus Leis­tun­gen, so­weit sie we­der zu an­de­ren Ein­kunfts­ar­ten noch zu den Einkünf­ten i.S.d. Nr. 1, 1a, 2 oder 4 der Vor­schrift gehören. Vorgänge im pri­va­ten Be­reich, bei de­nen ein Ent­gelt dafür er­bracht wird, dass ein Vermögens­wert in sei­ner Sub­stanz endgültig auf­ge­ge­ben wird, stel­len mit­hin keine Leis­tun­gen i.S.d. § 22 Nr. 3 S. 1 EStG dar.

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