Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ledig und lebte im Streitjahr 2015 mit der Mutter seiner beiden Kinder in eheähnlicher Gemeinschaft. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger hatte der Kindesmutter im Streitjahr Sach- und Barunterhalt i.H.v. mind. 8.472 gezahlt.
Der Kläger hielt dagegen, das Kindergeld werde im Rahmen des Familienlastenausgleichs gezahlt und diene der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums der beiden Kinder. Aufgrund dieser eindeutigen Zweckbestimmung des Kindergeldes könne es sich hierbei nicht um Bezüge der Kindesmutter handeln. Auch bei dem Betreuungsgeld handele es sich nicht um Bezüge der Mutter. Es sei mit dem Bundeserziehungsgeld bzw. dem Landeserziehungsgeld vergleichbar. Auch diese Zahlungen rechneten nicht zu den Bezügen i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG.
Die Klage war teilweise erfolgreich.
Die Gründe:
Das anteilige Kindergeld gehört im Gegensatz zum Betreuungsgeld nicht zu den Einkünften und Bezügen der Kindesmutter i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG.
Unter Bezügen i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 5 1. Hs. EStG sind alle Einnahmen in Geld und Geldeswert zu verstehen, also auch nicht steuerbare oder- z. B. in den §§ 3 u. 3b EStG - für steuerfrei erklärte Einnahmen, die nicht bereits im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden. Trotz Streichung des in § 33 Abs. 1 S. 4 EStG in der bis zum 1.9.2009 geltenden Fassung (a.F.) enthaltenen Verweises auf § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. hält das Gericht es nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes für geboten, nur solche Einnahmen zu den Bezügen zu rechnen, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt und geeignet sind. Nur dadurch wird das subjektive Nettoprinzip vollständig umgesetzt (vgl. BFH-Urt. v. 20.10.2016 - VI R 57/15). Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze gehört das anteilige Kindergeld nicht zu den Bezügen der unterstützten Mutter.
Das Betreuungsgeld nach §§ 4a ff. BEEG gehört zu den Bezügen der Mutter, da es nicht für einen zweckgebundenen Sonderbedarf gezahlt wird. Im Gegensatz zum Kindergeld, das die besondere Unterhaltsverpflichtung von Eltern ausgleicht und damit für den Unterhalt der Kinder bestimmt ist, wird das Betreuungsgeld nicht für einen Sonderbedarf der Eltern, sondern als Ausgleich einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung gezahlt. Damit ist das Betreuungsgeld zur Sicherung des Unterhaltes der Mutter geeignet und bestimmt und gehört somit zu den Bezügen i.S.v. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG.
Linkhinweis:
- Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.