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Slowakei: Steuerrechtsänderungen 2018

Seit 1.1.2018 grei­fen in der Slo­wa­kei zahl­rei­che Steu­er­rechtsände­run­gen. So ist zur Förde­rung von For­schungs- und Ent­wick­lungstätig­kei­ten an­stelle des bis­he­ri­gen So­fort­ab­zugs von 25 % der da­bei an­fal­len­den Kos­ten nun ein vollständi­ger So­fort­ab­zug vor­ge­se­hen.

Die­ser kann un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen so­wohl von ju­ris­ti­schen als auch von natürli­chen Per­so­nen ge­nutzt wer­den.

Er­zie­len ju­ris­ti­sche Per­so­nen Ge­winne aus der Veräußerung von Be­tei­li­gun­gen, sind diese nun steu­er­be­freit. Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung sind, dass die Veräußerung der Be­tei­li­gung frühes­tens 24 Mo­nate nach dem Er­werb er­folgt, der Veräußerer die er­for­der­li­che Ge­schäfts­ein­rich­tung in der Slo­wa­kei hat und das Un­ter­neh­men, des­sen Be­tei­li­gung veräußert wird, we­der in­sol­vent ist, sich in Li­qui­da­tion oder in ei­ner Re­struk­tu­rie­rung be­fin­det.

Durch die Einführung ei­ner Fair-Va­lue-Be­wer­tung von Sach­ein­la­gen bei Um­wand­lun­gen können diese nicht mehr steu­erneu­tral er­fol­gen.

Wei­tere Ände­run­gen die­nen insb. der Um­set­zung der Vor­ga­ben der OECD aus dem BEPS-Pro­jekt und der hierzu er­gan­ge­nen EU-Richt­li­nie (sog. ATAD I). Dazu wur­den Pa­tent­box-Re­ge­lun­gen ein­geführt, die eine Steu­er­be­frei­ung von der Körper­schaft­steuer vor­se­hen. Kon­kret un­ter­lie­gen Li­zenz­gebühren für selbst ent­wi­ckelte, im Be­triebs­vermögen ak­ti­vierte Pa­tente, Ge­brauchs­mus­ter, De­signs und Soft­ware nur zu 50 % der Be­steue­rung. Da­mit im Zu­sam­men­hang ste­hende Kos­ten können nur als 50 % als Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend ge­macht wer­den.

Ju­ris­ti­sche Per­so­nen un­ter­lie­gen Exit Tax-Re­ge­lun­gen. Im Fall des Weg­zugs wer­den stille Re­ser­ven im Be­triebs­vermögen mit einem Steu­er­satz von 21 % be­steu­ert. Un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen, z. B. im Fall des Weg­zugs in einen an­de­ren EU-Mit­glied­staat, kann die Zah­lung der Steuer in fünf Jah­res­ra­ten be­an­tragt wer­den. Eine zins­lose Stun­dung bei Weg­zug ins EU-/EWR-Aus­land, wie in Deutsch­land auf­grund der EuGH-Recht­spre­chung ein­geführt, ist hin­ge­gen nicht vor­ge­se­hen.

Die De­fi­ni­tion der Be­triebsstätte wurde er­wei­tert. Eine Kon­struk­ti­ons- oder Mon­ta­ge­be­triebsstätte kann bei Über­schrei­ten der Dauer von sechs Mo­na­ten vor­lie­gen. Bei ei­ner Dienst­leis­tungs­be­triebsstätte wurde ein Schwel­len­wert von 183 Ta­gen ein­geführt. Die Be­stim­mun­gen der Begründung ei­ner Be­triebsstätte durch einen abhängi­gen Ver­tre­ter oder durch Trans­port- und Un­ter­brin­gungs­dienst­leis­tun­gen wur­den präzi­siert.  

Hinweis

Zu­dem wurde eine Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung ein­geführt, die je­doch erst zum 1.1.2019 in Kraft tritt. Hier­von be­trof­fen sind wie­derum nur ju­ris­ti­sche Per­so­nen. 

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