Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen sowohl von juristischen als auch von natürlichen Personen genutzt werden.
Erzielen juristische Personen Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen, sind diese nun steuerbefreit. Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind, dass die Veräußerung der Beteiligung frühestens 24 Monate nach dem Erwerb erfolgt, der Veräußerer die erforderliche Geschäftseinrichtung in der Slowakei hat und das Unternehmen, dessen Beteiligung veräußert wird, weder insolvent ist, sich in Liquidation oder in einer Restrukturierung befindet.
Durch die Einführung einer Fair-Value-Bewertung von Sacheinlagen bei Umwandlungen können diese nicht mehr steuerneutral erfolgen.
Weitere Änderungen dienen insb. der Umsetzung der Vorgaben der OECD aus dem BEPS-Projekt und der hierzu ergangenen EU-Richtlinie (sog. ATAD I). Dazu wurden Patentbox-Regelungen eingeführt, die eine Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer vorsehen. Konkret unterliegen Lizenzgebühren für selbst entwickelte, im Betriebsvermögen aktivierte Patente, Gebrauchsmuster, Designs und Software nur zu 50 % der Besteuerung. Damit im Zusammenhang stehende Kosten können nur als 50 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Juristische Personen unterliegen Exit Tax-Regelungen. Im Fall des Wegzugs werden stille Reserven im Betriebsvermögen mit einem Steuersatz von 21 % besteuert. Unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. im Fall des Wegzugs in einen anderen EU-Mitgliedstaat, kann die Zahlung der Steuer in fünf Jahresraten beantragt werden. Eine zinslose Stundung bei Wegzug ins EU-/EWR-Ausland, wie in Deutschland aufgrund der EuGH-Rechtsprechung eingeführt, ist hingegen nicht vorgesehen.
Die Definition der Betriebsstätte wurde erweitert. Eine Konstruktions- oder Montagebetriebsstätte kann bei Überschreiten der Dauer von sechs Monaten vorliegen. Bei einer Dienstleistungsbetriebsstätte wurde ein Schwellenwert von 183 Tagen eingeführt. Die Bestimmungen der Begründung einer Betriebsstätte durch einen abhängigen Vertreter oder durch Transport- und Unterbringungsdienstleistungen wurden präzisiert.
Hinweis
Zudem wurde eine Hinzurechnungsbesteuerung eingeführt, die jedoch erst zum 1.1.2019 in Kraft tritt. Hiervon betroffen sind wiederum nur juristische Personen.