Kühnast wollte vor den Fachgerichten erreichen, dass eine Social Media Plattform die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten über mehrere Nutzer herausgibt, die auf der Plattform beleidigende Kommentare über die Beschwerdeführerin getätigt haben. Rechtsgrundlage für derartigen Auskunftsanspruch ist § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a. F. (inzwischen § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). Danach darf ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist. Voraussetzung ist allerdings eine vorherige gerichtliche Anordnung. Zu derartigen rechtswidrigen Inhalten zählen u. a. Inhalte, die den Tatbestand nach §§ 185 bis 187 StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) erfüllten und nicht gerechtfertigt waren.
Die Fachgerichte stuften 12 der 22 im Ausgangsverfahren gegenständlichen Kommentare als strafbare Beleidigungen ein und gestatteten die Auskunftserteilung über die bei der Social Media Plattform vorhandenen Bestandsdaten. In den übrigen Verfahren wurde dies abgelehnt. Nach Auffassung des BVerfG verletzen die ablehnenden Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es sei unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts die verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht unterblieben.
Weichenstellend für die Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist laut BVerfG die Erfassung des Inhalts der relevanten Äußerungen. Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen. Eine Abwägung sei nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt.
Sofern keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vorliegt, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion sei dann allerdings eine grundrechtlich angeleitete Abwägung. Hierfür bedürfe es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte.
Dabei stellt das BVerfG klar, dass das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher ist, je mehr die Äußerung darauf abzielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Umgekehrt sei das Gewicht umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht.
Weiter sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können. Dabei bleiben die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte in eine Abwägung eingebunden. Sie erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setze die Verfassung allen Personen gegenüber Grenzen. Davon seien auch Personen des öffentlichen Lebens nicht ausgenommen. Insbesondere unter den Bedingungen der Verbreitung von Informationen durch „soziale Netzwerke“ im Internet liege ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte Amtsträgern sowie Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus im öffentlichen Interesse. Das könne das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken. Schließlich könne eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist. In den streitrelevanten Fällen legten die Fachgerichte nach Auffassung des BVerfG einen fehlerhaften, mit dem Persönlichkeitsrecht der von ehrenrührigen Äußerungen Betroffenen unvereinbaren Maßstab an, indem sie annahmen, eine Äußerung erreiche eine strafrechtliche Relevanz erst dann, wenn ihr diffamierender Gehalt so erheblich sei, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheine. Entsprechend hätten sich die Fachgerichte aufgrund einer fehlerhaften Maßstabsbildung, die eine Beleidigung letztlich mit der Schmähkritik gleichsetzt, mit der Abwägung der Gesichtspunkte des Einzelfalls nicht auseinandergesetzt, worin das BVerfG eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sah.