Mit Schreiben vom 26.02.2021 räumt das BMF die Möglichkeit ein, bei Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr anzunehmen (hier mehr zu den steuerbilanziellen Auswirkungen).
Zu den Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung tagte der FAB-in einer außerordentlichen Sitzung vom 22.03.2021 und traf in seinem Bericht folgende Kernaussagen:
- Die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Investitionen für handelsbilanzielle Zwecke ist regelmäßig nicht zulässig.
- Die Zugrundelegung einer tatsächlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr für Zwecke der Handelsbilanz führt nicht dazu, dass nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit die steuerliche Möglichkeit der Zugrundelegung einer fiktiven betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (ein Jahr) ins Leere läuft. Es kann somit zu einem unterschiedlichen Ansatz in der Steuer- und Handelsbilanz kommen.
- Bei Anwendung der steuerlichen Sofortabschreibung resultiert daraus (bei isolierter Betrachtung des Sachverhalts) in der Handelsbilanz das Erfordernis passiver latenter Steuern.