Mit BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (Az. IVC 3 -S 2190/21/10002 :013) wird vorgegeben, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software mit einem Jahr berücksichtigt werden kann.
Das BMF führt ausführlich aus, was unter dem Begriff der Computerhardware zu verstehen ist. Dazu gehören neben (Desktop- und Notebook-) Computern z. B. auch Desktop-Thin-Clients, mobile Workstations oder Peripherie-Geräte. Die Anwendung der einjährigen Nutzungsdauer bei bestimmten Computer setzt allerdings voraus, dass der Hersteller einer Kennzeichnungspflicht nach der EU-Verordnung Nr. 617/2013 vom 26.6.2013 zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG vom 21.10.2009 unterliegt.
Unter den Begriff der Software fallen sowohl Betriebs- als auch Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, was u. a. auch eine ERP-Software oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung umfasst.
Anders als noch im Entwurfsschreiben aus Januar 2021 wird in dem finalen Schreiben nicht mehr ausgeführt, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten infolge der einjährigen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung vollständig abzuschreiben wären. Da aber eine Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der Abschreibung nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von über einem Jahr vorzunehmen ist, könnte es hier dennoch zu einem Sofortabzug der Anschaffungs- und Herstellungskosten kommen (vgl. H 7.4 "Nutzungsdauer" EStH sowie z. B. Schnitter in Frotscher/Geurts, EStG, § 7, Rz. 263).
Hinweis: Das BMF-Schreiben ist erstmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Restbuchwerte früher angeschaffter oder hergestellter (digitaler) Wirtschaftsgüter, bei denen bislang eine längere Nutzungsdauer berücksichtigt wurde, können in Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 vollständig abgeschrieben werden.