deen

Einjährige Nutzungsdauer von Computerhardware und Software beschlossen

Am 26.2.2021 hat das BMF das fi­nale Schrei­ben veröff­ent­licht, das eine be­triebs­gewöhn­li­che Nut­zungs­dauer von Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware von einem Jahr vor­sieht.

Mit BMF-Schrei­ben vom 26.2.2021 (Az. IVC 3 -S 2190/21/10002 :013) wird vor­ge­ge­ben, dass die be­triebs­gewöhn­li­che Nut­zungs­dauer von Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware mit einem Jahr berück­sich­tigt wer­den kann.

© unsplash

Das BMF führt ausführ­lich aus, was un­ter dem Be­griff der Com­pu­ter­hard­ware zu ver­ste­hen ist. Dazu gehören ne­ben (Desk­top- und Note­book-) Com­pu­tern z. B. auch Desk­top-Thin-Cli­ents, mo­bile Work­sta­tions oder Pe­ri­phe­rie-Geräte. Die An­wen­dung der einjähri­gen Nut­zungs­dauer bei be­stimm­ten Com­pu­ter setzt al­ler­dings vor­aus, dass der Her­stel­ler ei­ner Kenn­zeich­nungs­pflicht nach der EU-Ver­ord­nung Nr. 617/2013 vom 26.6.2013 zur Um­set­zung der Öko­de­sign-Richt­li­nie 2009/125/EG vom 21.10.2009 un­ter­liegt.

Un­ter den Be­griff der Soft­ware fal­len so­wohl Be­triebs- als auch An­wen­der­soft­ware zur Da­ten­ein­gabe und -ver­ar­bei­tung, was u. a. auch eine ERP-Soft­ware oder sons­tige An­wen­dungs­soft­ware zur Un­ter­neh­mens­ver­wal­tung oder Pro­zess­steue­rung um­fasst.

An­ders als noch im Ent­wurfs­schrei­ben aus Ja­nuar 2021 wird in dem fi­na­len Schrei­ben nicht mehr aus­geführt, dass die An­schaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten in­folge der einjähri­gen Nut­zungs­dauer im Jahr der An­schaf­fung bzw. Her­stel­lung vollständig ab­zu­schrei­ben wären. Da aber eine Ver­tei­lung der An­schaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten im Wege der Ab­schrei­bung nur für Wirt­schaftsgüter mit ei­ner Nut­zungs­dauer von über einem Jahr vor­zu­neh­men ist, könnte es hier den­noch zu einem So­fort­ab­zug der An­schaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten kom­men (vgl. H 7.4 "Nut­zungs­dauer" EStH so­wie z. B. Schnit­ter in Frot­scher/Ge­urts, EStG, § 7, Rz. 263).

Hin­weis: Das BMF-Schrei­ben ist erst­mals in Wirt­schafts­jah­ren an­zu­wen­den, die nach dem 31.12.2020 en­den. Rest­buch­werte früher an­ge­schaff­ter oder her­ge­stell­ter (di­gi­ta­ler) Wirt­schaftsgüter, bei de­nen bis­lang eine längere Nut­zungs­dauer berück­sich­tigt wurde, können in Ge­winn­er­mitt­lun­gen nach dem 31.12.2020 vollständig ab­ge­schrie­ben wer­den.

 

nach oben