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Sofortmaßnahmen der EU zur Energiepreissenkung

Am 30.09.2022 hat der Rat der Eu­ropäischen Union ein Maßnah­men­pa­ket zur Si­che­rung der En­er­gie­ver­sor­gung und Ab­mil­de­rung der fi­nan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der ge­stie­ge­nen En­er­gie­preise be­schlos­sen. Mit der Veröff­ent­li­chung im Amts­blatt der EU am 06.10.2022 sind diese Not­fallmaßnah­men nun in Kraft ge­tre­ten.

Im Kern sieht die Ver­ord­nung über Not­fallmaßnah­men als Re­ak­tion auf die ho­hen En­er­gie­preise die fol­gen­den Maßnah­men vor:

Senkung der Stromnachfrage

Die Mit­glied­staa­ten ver­pflich­ten sich zu ei­ner ver­bind­li­chen Sen­kung des Ge­samt­brut­to­strom­ver­brauchs in Spit­zen­zei­ten von 5 %. Zusätz­lich sieht die Ver­ord­nung eine Sen­kung des Strom­ver­brauchs um 10 % auf frei­wil­li­ger Ba­sis vor. Wel­che Maßnah­men zur Ver­brauchs­re­du­zie­rung her­an­ge­zo­gen wer­den, ist da­bei den Mit­glied­staa­ten frei­ge­stellt.

Abschöpfung von Markterlösen inframarginaler Erzeuger

In der Öff­ent­lich­keit dis­ku­tiert wurde eine Ab­schöpfung von sog. Über­schus­serlösen für Be­trei­ber, die sog. in­framar­gi­nale Tech­no­lo­gien, bspw. er­neu­er­bare En­er­gien, Kern­en­er­gie oder Braun­kohle, zur Strom­er­zeu­gung nut­zen. Die Mit­glied­staa­ten ha­ben sich nun dar­auf ge­ei­nigt, die Markt­ein­nah­men sol­cher Strom­er­zeu­ger und Zwi­schenhänd­ler auf 180 Euro/MWh zu be­gren­zen. Darüber­hin­aus­ge­hende Erlöse sol­len ab­ge­schöpft und zur Un­terstützung und zum Schutz der Stro­mend­kun­den um­ver­teilt wer­den.

Um den in­di­vi­du­el­len na­tio­na­len Ge­ge­ben­hei­ten Rech­nung tra­gen zu können, wurde den Mit­glied­staa­ten al­ler­dings Spiel­raum bei der Um­set­zung der dazu selbst gewähl­ten Maßnah­men ein­geräumt. In ge­wis­sen Fällen kann bspw. eine höhere Erlösober­grenze fest­ge­legt wer­den. Außer­dem wird den Mit­glied­staa­ten eine wei­tere Be­gren­zung der Mar­kerlöse ein­geräumt, wo­bei eine un­ter­schied­li­che Be­hand­lung der ver­schie­de­nen Tech­no­lo­gien möglich ist, so­wie die Möglich­keit, die Mark­terlöse wei­te­rer Ak­teure, z. B. auch von Händ­lern, zu be­gren­zen.

Solidaritätsbeitrag für fossile Brennstoffe

Laut der Ver­ord­nung müssen Un­ter­neh­men, die im Erdöl-, Erd­gas-, Kohle- und Raf­fi­ne­rie­be­reich tätig sind, zu­dem einen be­fris­te­ten So­li­da­ritätszu­schlag von min­des­tens 33 % leis­ten. Die­ser wird auf Grund­lage des im Jahr 2022 und/oder 2023 be­gin­nen­den Haus­halts­jahrs er­mit­tel­ten steu­er­pflich­ti­gen Ge­winne be­rech­net. In die Be­rech­nung ein­be­zo­gen wer­den al­ler­dings nur Ge­winne, die 20 % über dem durch­schnitt­li­chen Ge­winn der letz­ten vier Jahre lie­gen. Der So­li­da­ritäts­bei­trag wird zusätz­lich zu den in den ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten er­ho­be­nen Steu­ern und Ab­ga­ben er­ho­ben und soll für die fi­nan­zi­elle Ab­fe­de­rung der En­er­gie­preis­be­las­tun­gen bei Pri­vat­ver­brau­chern und Un­ter­neh­men ver­wen­det wer­den.

Festlegung eines Strompreises für KMU-Endkunden

Die EU-Mit­glied­staa­ten können zur Un­terstützung von KMU, die die ho­hen En­er­gie­preise nicht stem­men können, vorüber­ge­hend einen Strom­preis fest­le­gen. Aus­nahms­weise und vorüber­ge­hend können die Mit­glied­staa­ten zu­dem einen Strom­preis un­ter­halb der Kos­ten des Ver­sor­gers fest­set­zen.

Zeitliche Anwendung der Maßnahmen

Die be­schlos­se­nen Maßnah­men gel­ten grundsätz­lich für den Zeit­raum vom 01.12.2022 bis zum 31.12.2023. Da­von ab­wei­chend müssen die Re­duk­ti­ons­ziele des En­er­gie­ver­brauchs bis zum 31.03.2023 ein­ge­hal­ten wer­den. Die Be­gren­zung der Mark­terlöse wird auf den Zeit­raum bis zum 30.06.2023 be­schränkt.

Hin­weis: Die Ver­ord­nung gilt seit dem Tag nach der Veröff­ent­li­chung im Amts­blatt der EU, so­mit seit dem 07.10.2022, in den Mit­glied­staa­ten un­mit­tel­bar. Ob und wie die ein­geräum­ten Spielräume in Deutsch­land durch den Ge­setz­ge­ber ge­nutzt wer­den, ist der­zeit noch nicht be­kannt.

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