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Softwareauftragsentwicklung: Entschärfungen beim Steuerabzug

Wird Soft­ware von einem Auf­trag­neh­mer im Aus­land ent­wi­ckelt, stellt sich die Frage, ob der Auf­trag­ge­ber im In­land zum Quel­len­steu­er­ab­zug ver­pflich­tet ist. Ent­schei­dend hierfür ist, ob die Soft­ware­auf­trags­ent­wick­lung als Rechteüber­las­sung oder aber als Rech­te­kauf zu qua­li­fi­zie­ren ist. Die Fi­nanz­ver­wal­tung geht mit Ver­weis auf eine Ände­rung der ur­he­ber­recht­li­chen Vor­ga­ben für Sach­ver­halte nach dem 06.06.2021 un­ter be­stimm­ten Umständen von einem wirt­schaft­li­chen Rech­te­kauf aus und ver­neint in die­sen Fällen die Pflicht zum Quel­len­steu­er­ein­be­halt.

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