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Sog. Erdienensdauer bei einer Unterstützungskassenzusage

BFH 20.7.2016, I R 33/15

Kann die sog. Er­die­nens­dauer vom be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer nicht mehr ab­ge­leis­tet wer­den, ist prin­zi­pi­ell da­von aus­zu­ge­hen, dass ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäfts­lei­ter im In­ter­esse der Ge­sell­schaft von der (mit­tel­ba­ren) Ver­sor­gungs­zu­sage ab­ge­se­hen hätte. Die von der Ge­sell­schaft als Träger­un­ter­neh­men an die Un­terstützungs­kasse ge­leis­te­ten Zu­wen­dun­gen sind dann re­gelmäßig nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zieh­bar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH und wurde 1994 gegründet. In den Streit­jah­ren 2008 und 2009 war der im März 1952 ge­bo­rene H. ihr Ge­schäftsführer und al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter. Ne­ben einem An­stel­lungs­ver­trag hatte die Kläge­rin mit ihm im De­zem­ber 1996 auch eine Ver­sor­gungs­ver­ein­ba­rung ab­ge­schlos­sen. Da­nach sollte er eine le­bens­lange Mo­nats­rente u.a. dann er­hal­ten, wenn er nach Voll­en­dung des 65. Le­bens­jah­res aus dem Un­ter­neh­men aus­schei­det. Eine Wit­wen­ver­sor­gung war eben­falls vor­ge­se­hen. Zur Si­che­rung der Ver­sor­gungs­zu­sage schloss die Kläge­rin eine Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung ab. Sie bil­dete in ih­rer Bi­lanz eine Pen­si­onsrück­stel­lung und ak­ti­vierte An­sprüche ge­gen die Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft.

Im No­vem­ber 2008, also im 57. Le­bens­jahr des H, kam es zu ei­ner "Ver­ein­ba­rung zur Ände­rung der Ver­sor­gungs­zu­sage". Dort war u.a. ge­re­gelt, dass die Ge­sell­schaft die X e.V. zum 1.12.2008 ver­an­lasst, eine Ver­sor­gungs­zu­sage auf Leis­tun­gen der Al­ters­ver­sor­gung zu er­tei­len, de­ren In­halt dem bei­gefügten Ex­em­plar "An­lage zum Mit­glieds­ver­trag zur über­be­trieb­li­chen Ver­sor­gungs­kasse X e.V." zu ent­neh­men ist. Die X. gab dar­auf­hin eine "Ver­sor­gungs­zu­sage" des In­halts ab, dass H. auf Ver­an­las­sung der Kläge­rin Leis­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung er­halte und dass sich die Ver­sor­gung aus­schließlich nach den Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen der ab­ge­schlos­se­nen Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung richte.

Hier­nach habe H ins­be­son­dere An­spruch auf "Al­ters­ver­sor­gung im Al­ter 65" in Form ei­ner ein­ma­li­gen Ka­pi­tal­zah­lung i.H.v. 643.956 € so­wie "Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung" in Art und Höhe der aus der Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung fälli­gen Leis­tun­gen. Zur Fi­nan­zie­rung die­ser Ver­sor­gung leiste die Kläge­rin re­gelmäßige Zu­wen­dun­gen i.H.v. 70.000 € jähr­lich. Diese würden in vol­ler Höhe zum Ab­schluss ei­ner Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung auf das Le­ben des H. ver­wen­det. Die Höhe der Ver­sor­gung ent­spre­che den Leis­tun­gen aus der Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung. So­mit erhöhe sich das Ver­sor­gungs­ka­pi­tal des H. bis zur Fällig­keit noch um die be­tragsmäßig nicht ga­ran­tierte Über­schuss­be­tei­li­gung aus der Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung.

Die X. schloss so­dann als Ver­si­che­rungs­neh­mer bei ei­ner Le­bens­ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft eine Ka­pi­tal-Le­bens­ver­si­che­rung mit Über­schuss­be­tei­li­gung zum Zweck ei­ner ar­beit­ge­ber­fi­nan­zier­ten be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung ab. Ver­si­cherte Per­son war H. Die Kläge­rin leis­tete die jähr­li­chen Zu­wen­dun­gen an die X. und diese ent­rich­tete die jähr­li­chen Ver­si­che­rungsprämien. Das Fi­nanz­amt be­han­delte einen Teil­be­trag der von der Kläge­rin ge­leis­te­ten Zah­lun­gen als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG und rech­nete den Teil­be­trag dem Ein­kom­men der Kläge­rin wie­der hinzu. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Die Zu­wen­dun­gen an die Un­terstützungs­kasse wa­ren nicht be­trieb­lich ver­an­lasst und dürfen da­her das Ein­kom­men der Kläge­rin nicht min­dern.

Der von der Recht­spre­chung zu Di­rekt­zu­sa­gen ent­wi­ckelte Grund­satz, nach dem sich der be­herr­schende Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft einen An­spruch auf Al­ters­ver­sor­gung re­gelmäßig nur er­die­nen kann, wenn zwi­schen dem Zu­sa­ge­zeit­punkt und dem vor­ge­se­he­nen Ein­tritt in den Ru­he­stand noch ein Zeit­raum von min­des­tens zehn Jah­ren liegt, gilt auch bei ei­ner mit­tel­ba­ren Ver­sor­gungs­zu­sage in Ge­stalt ei­ner rück­ge­deck­ten Un­terstützungs­kas­sen­zu­sage. Kann die sog. Er­die­nens­dauer vom be­herr­schen­den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer nicht mehr ab­ge­leis­tet wer­den, ist prin­zi­pi­ell da­von aus­zu­ge­hen, dass ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäfts­lei­ter im In­ter­esse der Ge­sell­schaft von der (mit­tel­ba­ren) Ver­sor­gungs­zu­sage ab­ge­se­hen hätte. Die von der Ge­sell­schaft als Träger­un­ter­neh­men an die Un­terstützungs­kasse ge­leis­te­ten Zu­wen­dun­gen sind dann re­gelmäßig nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zieh­bar.

In­fol­ge­des­sen hatte das FG zu­tref­fend die streit­ge­genständ­li­che Al­ters­ver­sor­gungs­zu­sage nicht le­dig­lich als Ände­rung ei­ner be­ste­hen­den Ver­sor­gungs­zu­sage, son­dern als eine Neu­zu­sage be­han­delt. Mit der Ände­rungs­ver­ein­ba­rung aus No­vem­ber 2008 wurde eine an­dere Form der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung ver­ein­bart. Hier­bei han­delte es sich nicht le­dig­lich um eine For­ma­lie. Viel­mehr wurde mit dem Wech­sel des Ver­sor­gungs­wegs in recht­li­cher Hin­sicht eine we­sent­li­che Sta­tusände­rung vor­ge­nom­men. Der begüns­tigte Ar­beit­neh­mer er­hielt in Ge­stalt der Un­terstützungs­kasse einen neuen Ver­trags­part­ner und er ver­lor hin­sicht­lich des noch zu er­die­nen­den Teils der Al­ters­ver­sor­gung zu­gleich sei­nen Di­rekt­an­spruch ge­gen die Kläge­rin. Dass die auf die zurück­lie­gende Dienst­zeit ent­fal­lende Al­ters­ver­sor­gung (sog. past ser­vice) ausdrück­lich von dem die ver­blei­bende Dienst­zeit be­tref­fen­den Ver­sor­gungs­ver­spre­chen ab­ge­kop­pelt wor­den war, be­legte eben­falls den Cha­rak­ter der Ver­ein­ba­rung als Neu­zu­sage.

Link­hin­weis:

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