Der Sachverhalt:
Die Kläger waren der Ansicht, die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG führe, da die so geminderte Einkommensteuer ihrerseits Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags sei, zu einer Begünstigung von Gewerbetreibenden und einer entsprechenden, nicht gerechtfertigten Benachteiligung aller anderen Steuerpflichtigen beim Solidaritätszuschlag. Sie begehrten daher zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags eine Schatten-Anrechnung nach § 35 EStG. Dabei gingen sie davon aus, ihre Einkünfte wären solche aus Gewerbebetrieb gewesen, ermittelten auf dieser Grundlage einen fiktiven Anrechnungsbetrag und daraus folgend eine Minderung des Solidaritätszuschlags auf der Basis des 3,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Der Solidaritätszuschlag wurde zutreffend festgesetzt. § 3 SolZG ist im Zusammenwirken mit § 35 EStG nicht verfassungswidrig.
Die in § 51a Abs. 2 Satz 3 EStG enthaltene Regelung zur Bemessungsgrundlage der sog. Zuschlagsteuern, namentlich der Kirchensteuer, hat im SolZG keine Entsprechung und ist deshalb auf den Solidaritätszuschlag nicht anwendbar. Eine Gesamtbetrachtung, die neben der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die mit steigenden Hebesätzen steigende Gewerbesteuer einbezieht, ergibt in Abhängigkeit von den Hebesätzen sowohl für die steuerliche Gesamtbelastung als auch für die Belastungsdifferenzen Kurven, allerdings mit unterschiedlichen Scheitelpunkten.
Die durch das Zusammenspiel von § 3 SolZG und § 35 EStG in der Hebesatzzone unter 400,9 % bewirkte Begünstigung der gewerbesteuerpflichtigen Steuerpflichtigen beim Solidaritätszuschlag mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Daher konnte im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, was daraus folgt, dass der Hebesatz der Wohnsitzgemeinde der Steuerpflichtigen über dem für die Gesamtsteuerbelastung maßgebenden Wendepunkt von 400,9 % liegt. Zwar wäre die Gesamtsteuerbelastung der Steuerpflichtigen höher, hätten sie statt der Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb erzielt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Solidaritätszuschlag, der Gegenstand des vorliegenden Streits ist, niedriger ausgefallen wäre.
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