Der Sachverhalt:
P. machte diese Beiträge als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt.
Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug der ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Die im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassen zwar auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber sie von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehalten hat. Diese Beiträge werden jedoch nur dann von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen, wenn sie zusätzlich zum Regelunterhalt tatsächlich gezahlt werden, ggf. im Wege der Erstattung an das Kind.
Da im vorliegenden Fall die Kläger dem P. die Beiträge nicht erstattet hatten, haben sie die Versicherungsbeiträge ihres Kindes nicht getragen und können sie deshalb auch nicht als Sonderausgaben im Streitjahr geltend machen. Es reichte nicht aus, dass Naturalunterhalt geleistet worden war.
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