Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung neben Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. In der Einkommensteuererklärung 2014 machte die Klägerin u.a. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung i.H.v. insgesamt rd. 6.000 € sowie Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung i.H.v. rd. 4.000 € geltend.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Der Ansatz der Sonderausgaben entspricht der gesetzlichen Regelung des § 10 EStG.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a) S. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Sonderausgaben auch Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das SGB XII. bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG sind auch Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese nicht nach Nr. 3 zu berücksichtigen sind, Sonderausgaben. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 EStG können Vorsorgeaufwendungen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG je Kalenderjahr insgesamt bis 2.800 € abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt nach Satz 2 der Vorschrift 1.900 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden.
Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG die nach den Sätzen 1 bis 3 des § 10 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG scheidet aus. Nach diesen Grundsätzen scheidet im Streitfall ein unbeschränkter Sonderausgabenabzug der - neben den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemachten - Beiträge zur Basisabsicherung in der privaten Krankenversicherung i.H.v. rd. 4.000 € EUR aus. Aus dem systematischen Zusammenhang sowie aus dem hinreichend erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers und aus der Entstehung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Beiträge nicht unter diese Vorschrift, sondern unter § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG fallen. Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG können nicht mehr berücksichtigt werden, da die Beiträge für die gesetzliche Basisabsicherung bereits den Höchstbetrag übersteigen (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG).
Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a) EStG für Fälle einer doppelten Absicherung der Basisversorgung keine Einschränkung des Sonderausgabenabzugs. Der Regelungszusammenhang, in dem S. 3 des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG steht, spricht jedoch dafür, dass die Beiträge zu einer gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung weiteren Basisabsicherung in der privaten Krankenversicherung nicht erfasst werden. Für eine solche Auslegung spricht weiterhin die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Es kann hier auch dahinstehen, ob die Klägerin die Beiträge für die private Basiskrankenversicherung anstelle der Beiträge für die gesetzliche Versicherung ohne Höchstbetragsbegrenzung abziehen könnte, wenn diese höher wären als die Beiträge für die gesetzliche Versicherung. Denn dies war hier nicht der Fall.
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