Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Erbengemeinschaft, deren Vermögen im Wesentlichen aus vermietetem Grundbesitz besteht. Der 2012 verstorbene Erblasser und seine erste Ehefrau, die Eltern der Mitglieder der Klägerin, hatten sich durch ein gemeinschaftliches Testament im Jahr 1985 gegenseitig zu Erben eingesetzt und die Kinder als Schlusserben bestimmt. Nach dem Tod der Mutter heiratete der Vater erneut. Für den Fall seines Vorversterbens hatte er im Jahr 2004 seine Erben zur Zahlung eines mtl. Betrages i.H.v. 3.500 € an die zweite Ehefrau verpflichtet, die im Gegenzug auf sämtliche Pflichtteilsansprüche verzichtete.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Zahlungen an die zweite Ehefrau zu Recht nicht als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. berücksichtigt. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. ist nicht eröffnet. Die an die zweite Ehefrau des Herrn A. gezahlten Versorgungsleistungen beruhen auf einer nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragung. Vorliegend erfolgte die Vermögensübertragung erst in 2012 durch den Eintritt des Erbfalls.
Vorliegend findet die Neuregelung (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) Anwendung, nach der nur noch die Übertragung von Betriebsvermögen, nicht aber von vermietetem Grundbesitz begünstigt ist. Diese Regelung gilt für alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Obwohl der Gesetzeswortlaut nur von "vereinbarten" Vermögensübertragungen spricht, ist ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich auch für Vermögensübertragungen von Todes wegen zu gewähren.
Dies war bereits vor der Gesetzesänderung anerkannt und sollte sich durch die Neuregelung auch nicht ändern. Maßgeblich für die Anwendungsregelung ist jedoch der Zeitpunkt, an dem der Verpflichtungsgrund für die Versorgungsleistungen entstanden ist. Dies kann nur der Todeszeitpunkt sein. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen.
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