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Steuerberatung

Sonderausgabenabzug für dauernde Lasten aufgrund Vermögensübertragung von Todes wegen

FG Münster 13.12.2017, 7 K 572/16 F

Dau­ernde Las­ten im Zu­sam­men­hang mit der Über­tra­gung ver­mie­te­ter Grundstücke, die auf­grund ei­ner vor dem 1.1.2008 er­rich­te­ten Verfügung von To­des we­gen ge­leis­tet wer­den, sind nicht als Son­der­aus­ga­ben ab­zugsfähig, wenn der Erb­fall erst nach die­sem Stich­tag ein­ge­tre­ten ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Er­ben­ge­mein­schaft, de­ren Vermögen im We­sent­li­chen aus ver­mie­te­tem Grund­be­sitz be­steht. Der 2012 ver­stor­bene Erb­las­ser und seine er­ste Ehe­frau, die El­tern der Mit­glie­der der Kläge­rin, hat­ten sich durch ein ge­mein­schaft­li­ches Tes­ta­ment im Jahr 1985 ge­gen­sei­tig zu Er­ben ein­ge­setzt und die Kin­der als Schlusser­ben be­stimmt. Nach dem Tod der Mut­ter hei­ra­tete der Va­ter er­neut. Für den Fall sei­nes Vor­ver­ster­bens hatte er im Jahr 2004 seine Er­ben zur Zah­lung ei­nes mtl. Be­tra­ges i.H.v. 3.500 € an die zweite Ehe­frau ver­pflich­tet, die im Ge­gen­zug auf sämt­li­che Pflicht­teils­an­sprüche ver­zich­tete.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die von der Kläge­rin in ih­rer Fest­stel­lungs­erklärung für 2012 gel­tend ge­mach­ten dau­ern­den Las­ten, die an die zweite Ehe­frau des Erb­las­sers ge­zahlt wor­den wa­ren, nicht an. Es wandte die für den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von dau­ern­den Las­ten ab dem 1.1.2008 gel­tende Rechts­lage an, nach der ver­mie­te­ter Grund­be­sitz nicht mehr begüns­tigt ist. Die Kläge­rin war dem­ge­genüber der Auf­fas­sung, dass hin­sicht­lich der An­wen­dung nicht auf den To­des­zeit­punkt, son­dern auf die in den Jah­ren 1985 bzw. 2004 ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen ab­zu­stel­len sei, so dass noch al­tes Recht An­wen­dung finde.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Zah­lun­gen an die zweite Ehe­frau zu Recht nicht als Son­der­aus­ga­ben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. berück­sich­tigt. Der zeit­li­che An­wen­dungs­be­reich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. ist nicht eröff­net. Die an die zweite Ehe­frau des Herrn A. ge­zahl­ten Ver­sor­gungs­leis­tun­gen be­ru­hen auf ei­ner nach dem 31.12.2007 ver­ein­bar­ten Vermögensüber­tra­gung. Vor­lie­gend er­folgte die Vermögensüber­tra­gung erst in 2012 durch den Ein­tritt des Erb­falls.

Vor­lie­gend fin­det die Neu­re­ge­lung (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) An­wen­dung, nach der nur noch die Über­tra­gung von Be­triebs­vermögen, nicht aber von ver­mie­te­tem Grund­be­sitz begüns­tigt ist. Diese Re­ge­lung gilt für alle Ver­sor­gungs­leis­tun­gen, die auf nach dem 31.12.2007 ver­ein­bar­ten Vermögensüber­tra­gun­gen be­ru­hen. Ob­wohl der Ge­set­zes­wort­laut nur von "ver­ein­bar­ten" Vermögensüber­tra­gun­gen spricht, ist ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug grundsätz­lich auch für Vermögensüber­tra­gun­gen von To­des we­gen zu gewähren.

Dies war be­reits vor der Ge­set­zesände­rung an­er­kannt und sollte sich durch die Neu­re­ge­lung auch nicht ändern. Maßgeb­lich für die An­wen­dungs­re­ge­lung ist je­doch der Zeit­punkt, an dem der Ver­pflich­tungs­grund für die Ver­sor­gungs­leis­tun­gen ent­stan­den ist. Dies kann nur der To­des­zeit­punkt sein. Auf Ver­trau­ens­schutz kann sich die Kläge­rin nicht be­ru­fen.

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