Beiträge eines in Deutschland wohnenden Arbeitnehmers, der im Ausland tätig ist und dessen Arbeitslohn nach dem anzuwendenden DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt wird, sind demnach vom Sonderausgabenabzug ausgenommen. Der EuGH erkennt darin in EU-Fällen einen Verstoß gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit (Urteil vom 22.6.2017, Rs. C-20/16, Bechtel, BStBl. II 2017, S. 1271).
Laut Schreiben des BMF vom 11.12.2017 (Az. IV C 3 - S 2221/14/10005 :003, BStBl. I 2017, S. 1624) sind deshalb im Vorgriff auf eine gesetzliche Anpassung dieses Sonderausgabenabzugsverbots Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn
- solche Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit aus dem EU-/EWR-Ausland erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
- diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind,
- der Beschäftigungsstaat keinen Abzug dieser Beiträge im Besteuerungsverfahren zulässt und
- auch das DBA die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zuweist.
Hinweis
Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.