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Sondernutzungsrecht führt nicht zu wirtschaftlichem Eigentum

FG Münster 12.6.2015, 4 K 4110/13 E

Ein Son­der­nut­zungs­be­rech­tig­ter i.S.d. WEG ist nicht wirt­schaft­li­cher Ei­gentümer des Grundstück­steils, auf den sich das Son­der­nut­zungs­recht be­zieht. Das zurück­be­hal­tene Son­der­nut­zungs­recht als Ge­brauchs- und Nut­zungs­recht ver­mit­telt ihm kein wirt­schaft­li­ches Ei­gen­tum, denn seine wirt­schaft­li­che Po­si­tion ist deut­lich schwächer als die ei­nes Ei­gentümers.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­treibt eine land­wirt­schaft­li­che Rin­der­hal­tung. Auf dem land­wirt­schaft­lich ge­nutz­ten Grundstück, das eine Fläche von knapp 2 ha um­fasst, be­fan­den sich auch die Wirt­schafts­gebäude und die Pri­vat­woh­nung. Der Kläger teilte das Grundstück in zwei Wohn­ein­hei­ten, die mit Mit­ei­gen­tums­an­tei­len am Grundstück von 45/100 bzw. 55/100 so­wie dem Son­der­ei­gen­tum an je ei­ner Hälfte ei­nes noch zu er­rich­ten­den Dop­pel­haus ver­bun­den wa­ren.

Die klei­nere Wohn­ein­heit über­trug er im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge auf seine Toch­ter, die an­dere be­hielt er zurück. Mit der zurück­be­hal­te­nen Wohn­ein­heit war auch das Son­der­ei­gen­tum an den land­wirt­schaft­li­chen Gebäuden so­wie ein Son­der­nut­zungs­recht an der ge­sam­ten Grundstücksfläche mit Aus­nahme des Gar­tens der auf die Toch­ter über­tra­ge­nen Wohn­ein­heit ver­bun­den.

Das Fi­nanz­amt setzte auf­grund der un­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung einen Ent­nah­me­ge­winn in Be­zug auf 45 Pro­zent der ge­sam­ten Grundstücksfläche (ca. 8.800 qm) an. Dem­ge­genüber war der Kläger der Auf­fas­sung, dass le­dig­lich eine Fläche von etwa 200 qm ent­nom­men wor­den sei. Im Übri­gen sei er auf­grund des Son­der­nut­zungs­rechts wirt­schaft­li­cher Ei­gentümer der Fläche ge­blie­ben.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen. Sie ist dort un­ter dem Az. IV R 36/15 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat für das Wirt­schafts­jahr 2010/11 zu­tref­fend einen Ent­nah­me­ge­winn i.H.v. rd. 39.000 € be­zo­gen auf 45 Pro­zent der ge­sam­ten Grundstücksfläche der Be­steue­rung zu Grunde ge­legt. Bei der Ge­winn­er­mitt­lung nach Durch­schnittssätzen sind Ge­winne aus der Ent­nahme von Grund und Bo­den und Gebäuden, so­weit sie ins­ge­samt 1.534 € über­stei­gen, gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG zusätz­lich zum Durch­schnitts­wert an­zu­set­zen.

Der Kläger hat sei­nem land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb eine Grundstücksfläche von 45 Pro­zent ent­nom­men, in­dem er sei­ner Toch­ter eine Wohn­ein­heit im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge über­tra­gen hat. Ent­nah­men sind alle Wirt­schaftsgüter, die der Steu­er­pflich­tige dem Be­trieb für sich, sei­nen Haus­halt oder für an­dere be­triebs­fremde Zwecke im Laufe des Wirt­schafts­jah­res ent­nom­men hat (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG). Durch die Über­tra­gung an seine Toch­ter hat der Kläger einen Bruch­teil von 45/100 sei­nes land­wirt­schaft­lich ge­nutz­ten Grundstücks aus dem be­trieb­li­chen Zu­sam­men­hang gelöst, weil es ihm steu­er­lich nicht mehr zu­zu­rech­nen ist.

Das zurück­be­hal­tene Son­der­nut­zungs­recht als Ge­brauchs- und Nut­zungs­recht ver­mit­telt ihm kein wirt­schaft­li­ches Ei­gen­tum, denn seine wirt­schaft­li­che Po­si­tion ist deut­lich schwächer als die ei­nes Ei­gentümers. Der Kläger kann sich - ähn­lich wie ein Vor­be­halts­nießbrau­cher - nicht den Wert des Grundstücks zu Ei­gen ma­chen. Im Fall ei­ner Grundstücks­veräußerung, die alle Woh­nungs­ei­gentümer ge­mein­sam vor­neh­men müssen, steht der auf den Grundstücks­an­teil der Toch­ter ent­fal­lende Wert ihr und nicht dem Kläger zu. Ebenso trägt sie das wirt­schaft­li­che Ri­siko et­wai­ger Wert­min­de­run­gen.

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