Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt eine landwirtschaftliche Rinderhaltung. Auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, das eine Fläche von knapp 2 ha umfasst, befanden sich auch die Wirtschaftsgebäude und die Privatwohnung. Der Kläger teilte das Grundstück in zwei Wohneinheiten, die mit Miteigentumsanteilen am Grundstück von 45/100 bzw. 55/100 sowie dem Sondereigentum an je einer Hälfte eines noch zu errichtenden Doppelhaus verbunden waren.
Das Finanzamt setzte aufgrund der unentgeltlichen Übertragung einen Entnahmegewinn in Bezug auf 45 Prozent der gesamten Grundstücksfläche (ca. 8.800 qm) an. Demgegenüber war der Kläger der Auffassung, dass lediglich eine Fläche von etwa 200 qm entnommen worden sei. Im Übrigen sei er aufgrund des Sondernutzungsrechts wirtschaftlicher Eigentümer der Fläche geblieben.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie ist dort unter dem Az. IV R 36/15 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat für das Wirtschaftsjahr 2010/11 zutreffend einen Entnahmegewinn i.H.v. rd. 39.000 € bezogen auf 45 Prozent der gesamten Grundstücksfläche der Besteuerung zu Grunde gelegt. Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind Gewinne aus der Entnahme von Grund und Boden und Gebäuden, soweit sie insgesamt 1.534 € übersteigen, gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG zusätzlich zum Durchschnittswert anzusetzen.
Der Kläger hat seinem landwirtschaftlichen Betrieb eine Grundstücksfläche von 45 Prozent entnommen, indem er seiner Tochter eine Wohneinheit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen hat. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG). Durch die Übertragung an seine Tochter hat der Kläger einen Bruchteil von 45/100 seines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks aus dem betrieblichen Zusammenhang gelöst, weil es ihm steuerlich nicht mehr zuzurechnen ist.
Das zurückbehaltene Sondernutzungsrecht als Gebrauchs- und Nutzungsrecht vermittelt ihm kein wirtschaftliches Eigentum, denn seine wirtschaftliche Position ist deutlich schwächer als die eines Eigentümers. Der Kläger kann sich - ähnlich wie ein Vorbehaltsnießbraucher - nicht den Wert des Grundstücks zu Eigen machen. Im Fall einer Grundstücksveräußerung, die alle Wohnungseigentümer gemeinsam vornehmen müssen, steht der auf den Grundstücksanteil der Tochter entfallende Wert ihr und nicht dem Kläger zu. Ebenso trägt sie das wirtschaftliche Risiko etwaiger Wertminderungen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlicht.
- Um direkt zu dem Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.