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Steuerberatung

Sonderregelung zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen PV-Anlagen

Bei Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf einem Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus mit ei­ner in­stal­lier­ten Leis­tung von bis zu 10 kW und Block­heiz­kraft­wer­ken mit ei­ner in­stal­lier­ten Leis­tung von bis zu 2,5 kW kann auf schrift­li­chen An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen das Feh­len der Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht un­ter­stellt wer­den.

Diese im Schrei­ben des BMF vom 02.06.2021 (Az. IV C 6 - S 2240/19/10006 :006, DStR 2021, S. 1366) vor­ge­se­hene Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung greift, wenn eine kleine PV-An­lage oder ein ver­gleich­ba­res Block­heiz­kraft­werk auf dem zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten oder un­ent­gelt­lich über­las­se­nen Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus­grundstück ein­schließlich Außen­an­la­gen in­stal­liert ist und nach dem 31.12.2003 in Be­trieb ge­nom­men wurde. Bei der Prüfung der Nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ist ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer un­schädlich. Un­schädlich ist zu­dem die ge­le­gent­li­che Ver­mie­tung von Räumen, so­fern die Ein­nah­men im Ver­an­la­gungs­zeit­raum ma­xi­mal 520 Euro be­tra­gen.

Auf schrift­li­chen An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen ist aus Ver­ein­fa­chungsgründen in al­len of­fe­nen Ver­an­la­gungs­zeiträumen zu un­ter­stel­len, dass die An­lage nicht mit Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht be­trie­ben wird und da­mit steu­er­lich ir­re­le­vant ist. Der An­trag wirkt auch für Fol­ge­jahre.

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