Diese im Schreiben des BMF vom 02.06.2021 (Az. IV C 6 - S 2240/19/10006 :006, DStR 2021, S. 1366) vorgesehene Vereinfachungsregelung greift, wenn eine kleine PV-Anlage oder ein vergleichbares Blockheizkraftwerk auf dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurde. Bei der Prüfung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist ein häusliches Arbeitszimmer unschädlich. Unschädlich ist zudem die gelegentliche Vermietung von Räumen, sofern die Einnahmen im Veranlagungszeitraum maximal 520 Euro betragen.
Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen ist aus Vereinfachungsgründen in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und damit steuerlich irrelevant ist. Der Antrag wirkt auch für Folgejahre.