Der Steuerpflichtige kann durch Antrag erklären, dass er kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerken ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt und somit hieraus keine steuerpflichtigen Einkünfte generiert. Als klein gelten Anlagen, wenn diese eine installierte Leistung von bis zu 10 kW bzw. im Fall eines Blockheizkraftwerkes von 2,5 kW aufweisen.
Mit dem Schreiben vom 29.10.2021 stellt das BMF klar, dass die Anwendung der Vereinfachungsregelung nicht auf Anlagen begrenzt ist, die auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sind. Zudem sind für die Ermittlung der vorgeschriebenen Leistungsgrenze alle von einem Steuerpflichtigen betriebenen Anlagen zu addieren. Hierbei kommt es allein auf die installierte und nicht auf die tatsächliche Leistung der Anlagen an.
Das BMF betont zudem, dass die Vereinfachungsregelung nur für Veranlagungsjahre angewendet wird, in denen die Voraussetzungen ganzjährig vorliegen. Das Wahlrecht kann bis zum Ablauf des Jahres, welches auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt, ausgeübt werden. Abweichend hiervon ist der Antrag bei Anlagen, die vor dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden (Altanlagen) stets bis zum 31.12.2022 zu stellen.
Hinweis: Die Vereinfachungsregelung findet nur für die Einkommensbesteuerung Anwendung. Die Einordnung des Steuerpflichtigen als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne bleibt von der Verwaltungsanweisung unberührt. Regelmäßig dürfte hier aber beim bloßen Betrieb kleiner Anlagen die Kleinunternehmerregelung zum Zuge kommen.