deen

Steuerberatung

Sonderregelungen zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaik-Anlagen: Update

Mit Schrei­ben vom 29.10.2021 (Az. IV C 6 - S 2240/10/10006 :006, DStR 2021, S. 2590) kon­kre­ti­siert das BMF, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die be­reits im Vorgänger­schrei­ben (BMF vom 02.06.2021, BStBl. I 2021, S. 722) vor­ge­se­hene Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und Block­heiz­kraft­werke ge­nutzt wer­den kann.

Der Steu­er­pflich­tige kann durch An­trag erklären, dass er kleine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und ver­gleich­bare Block­heiz­kraft­wer­ken ohne Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht be­treibt und so­mit hier­aus keine steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte ge­ne­riert. Als klein gel­ten An­la­gen, wenn diese eine in­stal­lierte Leis­tung von bis zu 10 kW bzw. im Fall ei­nes Block­heiz­kraft­wer­kes von 2,5 kW auf­wei­sen.

Mit dem Schrei­ben vom 29.10.2021 stellt das BMF klar, dass die An­wen­dung der Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung nicht auf An­la­gen be­grenzt ist, die auf einem Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus in­stal­liert sind. Zu­dem sind für die Er­mitt­lung der vor­ge­schrie­be­nen Leis­tungs­grenze alle von einem Steu­er­pflich­ti­gen be­trie­be­nen An­la­gen zu ad­die­ren. Hier­bei kommt es al­lein auf die in­stal­lierte und nicht auf die tatsäch­li­che Leis­tung der An­la­gen an.

Das BMF be­tont zu­dem, dass die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung nur für Ver­an­la­gungs­jahre an­ge­wen­det wird, in de­nen die Vor­aus­set­zun­gen ganzjährig vor­lie­gen. Das Wahl­recht kann bis zum Ab­lauf des Jah­res, wel­ches auf das Jahr der In­be­trieb­nahme folgt, ausgeübt wer­den. Ab­wei­chend hier­von ist der An­trag bei An­la­gen, die vor dem 31.12.2021 in Be­trieb ge­nom­men wur­den (Alt­an­la­gen) stets bis zum 31.12.2022 zu stel­len.

Hin­weis: Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung fin­det nur für die Ein­kom­mens­be­steue­rung An­wen­dung. Die Ein­ord­nung des Steu­er­pflich­ti­gen als Un­ter­neh­mer im um­satz­steu­er­li­chen Sinne bleibt von der Ver­wal­tungs­an­wei­sung un­berührt. Re­gelmäßig dürfte hier aber beim bloßen Be­trieb klei­ner An­la­gen die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zum Zuge kom­men.

nach oben