Konkret lehnt der BFH mit Urteil vom 09.03.2023 (Az. IV R 11/20) eine teleologische Reduktion des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ab, wonach die erweiterte Grundstückskürzung nicht zu gewähren ist, soweit der Gewerbeertrag Sondervergütungen (Vergütungen für die Überlassung von Grundbesitz ausgenommen) enthält, die die Gesellschafter von der Gesellschaft bezogen haben.
Weder der Wortlaut der Regelung noch deren Sinn und Zweck rechtfertigen - so der BFH - eine einschränkende Auslegung. Zwar sei die Regelung eingefügt worden, um steuerliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der erweiterten Grundstückskürzung zu verhindern. Dieses Regelungsziel komme jedoch im Gesetzestext nicht zum Ausdruck. Vielmehr werde in der stark typisierenden Regelung pauschal auf die Zahlung von Sondervergütungen an Gesellschafter abgestellt.