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Auslandsengagements

Gleiche soziale Vergünstigungen für Grenzgänger und gebietsansässige Arbeitnehmer

Der EuGH hat die Rechte von Grenzgängern ge¬tärkt: Er bil­ligt ih­nen die glei­chen Fa­mi­li­en­leis­tun­gen so­wie so­zia­len und steu­er­li­chen Vergüns­ti­gun­gen zu wie inländi­schen Ar­beit­neh­mern.

Im Streit­fall ar­bei­tete ein bel­gi­scher Ar­beit­neh­mer in Lu­xem­burg und wohnte in Bel­gien. Als Grenzgänger un­ter­liegt er der lu­xem­bur­gi­schen Re­ge­lung über das Kin­der­geld und er­hielt auch zunächst für ein bei ihm le­ben­des Pfle­ge­kind Kin­der­geld. Später ver­trat die lu­xem­bur­gi­sche Zu­kunfts­kasse die Auf­fas­sung, dass in Lu­xem­burg Kin­der­geld nur für sol­che Kin­der zu zah­len sei, die zu dem Grenzgänger in einem di­rek­ten Ver­wandt­schafts­verhält­nis stünden, also nur für ehe­li­che, un­ehe­li­che oder Ad­op­tiv-, nicht aber für Pfle­ge­kin­der.

Der EuGH kam mit Ur­teil vom 16.05.2024 (Rs. C-27/23) zu dem Er­geb­nis, dass die Vor­schrif­ten des lu­xem­bur­gi­schen So­zi­al­ge­setz­buchs in­di­rekt dis­kri­mi­nie­rend auf­grund der Staats­an­gehörig­keit sind, denn Grenzgänger ent­rich­te­ten Steu­ern und So­zi­al­ab­ga­ben im Auf­nah­me­mit­glied­staat, in dem sie er­werbstätig seien und trügen zur Fi­nan­zie­rung der so­zi­al­po­li­ti­schen Maßnah­men die­ses Staats bei. Dem­ent­spre­chend müss­ten ih­nen die Fa­mi­li­en­leis­tun­gen so­wie die so­zia­len und steu­er­li­chen Vergüns­ti­gun­gen un­ter den glei­chen Be­din­gun­gen zu­gu­te­kom­men können wie inländi­schen Ar­beit­neh­mern.

Hin­weis: Im Streit­fall sei ir­re­le­vant, dass nicht ein Ge­richt des Auf­nah­me­mit­glied­staa­tes die Un­ter­brin­gung des Pfle­ge­kin­des bei dem Grenzgänger an­ge­ord­net habe. Ebenso we­nig könne es dar­auf an­kom­men, ob der Grenzgänger selbst für den Un­ter­halt des in sei­nem Haus­halt un­ter­ge­brach­ten Pfle­ge­kin­des auf­kommt, wenn diese Vor­aus­set­zung nicht eben­falls auf einen ge­biets­ansässi­gen Ar­beit­neh­mer, bei dem ein Pfle­ge­kind un­ter­ge­bracht ist, an­ge­wen­det wird.

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