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Sozialversicherung: Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung

Da­mit Zu­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers anläss­lich ei­ner Be­triebs­ver­an­stal­tung nicht bei­trags­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn sind, ist laut Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) er­for­der­lich, dass die pau­schale Be­steue­rung be­reits mit der ent­spre­chen­den Ent­gel­tab­rech­nung durch­geführt wird.

In sei­nem Ur­teil vom 23.04.2024 (Az. B 12 BA 3/22 R) führt das BSG dazu aus, dass pau­schal be­steu­erte Zu­wen­dun­gen grundsätz­lich so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Ar­beits­ent­gelt dar­stel­len, es sei denn, die Be­steue­rung der Zu­wen­dun­gen er­folgt mit der Ent­gel­tab­rech­nung für den je­wei­li­gen Ab­rech­nungs­zeit­raum. Die Nach­ho­lung der pau­scha­len Ver­steue­rung von Zu­wen­dun­gen im Rah­men ei­ner Be­triebs­ver­an­stal­tung im Sep­tem­ber 2015 erst Ende März 2016 - wie im ent­schie­de­nen Fall - genüge nicht, um von ei­ner So­zi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit aus­zu­ge­hen, so das BSG. In der Ur­teils­begründung ist aus­geführt, dass spätes­tens mit der Über­mitt­lung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung - die bis zum 28.02. des Fol­ge­jah­res zu über­mit­teln ist - die Pau­schal­be­steue­rung der Zu­wen­dun­gen so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich nicht mehr „mit“ der Ent­gel­tab­rech­nung möglich sei. Zu­dem dürfe ein un­ter­blie­be­ner so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Ab­zug vom Ar­beits­ent­gelt durch den Ar­beit­ge­ber grundsätz­lich nur bei den drei nächs­ten Ge­halts­zah­lun­gen nach­ge­holt wer­den.

Um auf der si­che­ren Seite zu sein, ist da­her zu emp­feh­len, die Pau­schal­ver­steue­rung für Zu­wen­dun­gen für Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen so­gleich im Lohn­ab­rech­nungs­zeit­raum, in dem die Be­triebs­ver­an­stal­tung statt­ge­fun­den hat, vor­zu­neh­men.

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