In seinem Urteil vom 23.04.2024 (Az. B 12 BA 3/22 R) führt das BSG dazu aus, dass pauschal besteuerte Zuwendungen grundsätzlich sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, es sei denn, die Besteuerung der Zuwendungen erfolgt mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Die Nachholung der pauschalen Versteuerung von Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung im September 2015 erst Ende März 2016 - wie im entschiedenen Fall - genüge nicht, um von einer Sozialversicherungsfreiheit auszugehen, so das BSG. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt, dass spätestens mit der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung - die bis zum 28.02. des Folgejahres zu übermitteln ist - die Pauschalbesteuerung der Zuwendungen sozialversicherungsrechtlich nicht mehr „mit“ der Entgeltabrechnung möglich sei. Zudem dürfe ein unterbliebener sozialversicherungsrechtlicher Abzug vom Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber grundsätzlich nur bei den drei nächsten Gehaltszahlungen nachgeholt werden.
Um auf der sicheren Seite zu sein, ist daher zu empfehlen, die Pauschalversteuerung für Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen sogleich im Lohnabrechnungszeitraum, in dem die Betriebsveranstaltung stattgefunden hat, vorzunehmen.