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Rechtsberatung

Krankenhaus-Honorarärzte sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Kran­kenhäuser, die nicht fest­an­ge­stellte Ärzte be­schäfti­gen, müssen mit Nach­for­de­run­gen zur So­zi­al­ver­si­che­rung rech­nen - und zwar auch dann, wenn dies in vo­ri­gen Be­triebsprüfun­gen noch nicht durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung auf­ge­grif­fen wor­den ist. Da kor­re­spon­die­rend hier­mit der Straf­tat­be­stand des Vor­ent­hal­tens und Ver­un­treu­ens von Ar­beits­ent­gelt gemäß § 266a StGB ver­bun­den ist, muss die be­ste­hende Kran­ken­haus­pra­xis nach der Ent­schei­dung des BSG überprüft und ggf. um­ge­stellt wer­den.

Mit Ur­teil vom 4.6.2019 (Az. B 12 R 11/18 R) hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) den seit mehr als drei Jah­ren in Recht­spre­chung und Pra­xis be­ste­hen­den Streit um den so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus von Ho­no­rarärz­ten ent­schie­den. Kon­kret ging es um eine Fachärz­tin für Anästhe­sie, die auf­grund ei­nes Ho­no­rar­ver­trags wie­der­holt im Tag- und Be­reit­schafts­dienst und über­wie­gend im OP tätig war. Sie er­hielt dafür ein Stun­den­ho­no­rar, das über dem Durch­schnitts­ge­halt für an­ge­stellte Ärzte in ver­gleich­ba­rer Tätig­keit lag.

Krankenhaus-Honorarärzte sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig© Thinkstock

Laut Pres­se­mit­tei­lung des Ge­richts ge­langte der 12. Se­nat zu der Auf­fas­sung, dass es bei der Frage der So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht von im Kran­ken­haus täti­gen Ärz­ten ent­schei­dend auf die Wei­sungs­ge­bun­den­heit und die Ein­glie­de­rung in die Ar­beits­or­ga­ni­sa­tion des Kran­ken­hau­ses an­komme - bei­des sei bei der ärzt­li­chen Tätig­keit im Kran­ken­haus re­gelmäßig ge­ge­ben. Ins­be­son­dere das Merk­mal der Ein­glie­de­rung liege bei Ärz­ten in einem Kran­ken­haus auf­grund des ho­hen Or­ga­ni­sa­ti­ons­grads und der ar­beits­tei­li­gen Struk­tu­ren re­gelmäßig vor. So seien Anästhe­sis­ten bei ei­ner Ope­ra­tion in der Re­gel Teil ei­nes Teams, das ar­beits­tei­lig un­ter der Lei­tung ei­nes Ver­ant­wort­li­chen zu­sam­men­ar­bei­ten müsse. Aber auch die Tätig­keit als Sta­ti­ons­arzt setze re­gelmäßig vor­aus, dass sich die Be­trof­fe­nen in die vor­ge­ge­be­nen Struk­tu­ren und Abläufe einfügen. Für eine abhängige Be­schäfti­gung spre­che auch, dass Ho­no­rarärzte ganz über­wie­gend per­so­nelle und sach­li­che Res­sour­cen des Kran­ken­hau­ses bei ih­rer Tätig­keit nutz­ten. Un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dungs­spielräume seien bei ei­ner Tätig­keit als Ho­no­rar­arzt im Kran­ken­haus re­gelmäßig nicht ge­ge­ben. Ein ver­gleichs­weise über­durch­schnitt­lich ho­hes Ho­no­rar stelle nur ein In­diz dar und sei im kon­kre­ten Fall nicht aus­schlag­ge­bend.

Die Ent­schei­dung des BSG er­folgte vor dem Hin­ter­grund flächen­de­cken­der Prüfun­gen ho­no­rarärzt­li­cher Sach­ver­halte durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) und an­schließender, di­ver­gie­ren­der Ur­teile der In­stanz­ge­richte. Für auf Ho­no­rar­ba­sis ein­ge­setzte Notärzte gab es be­reits 2017 eine Ge­set­zesände­rung: Im Wahl­kreis der Kanz­le­rin drohte die notärzt­li­che Ver­sor­gung zu kip­pen, nach­dem die durch die Land­kreise mit der Stel­lung von notärzt­li­chem Per­so­nal be­auf­trag­ten Kran­kenhäuser an­ge­sichts ho­her Nach­for­de­run­gen der DRV droh­ten, die Verträge zu kündi­gen. Um die Ver­pflich­tung der Land­kreise zur Da­seins­vor­sorge zu gewähr­leis­ten, wurde für Notärzte da­her der Aus­nah­me­tat­be­stand des § 23c SGB IV ein­geführt. Da­nach sind Notärzte bei­trags­frei, die diese ho­no­rarärzt­li­che Be­schäfti­gung ne­ben ei­ner an­ge­stell­ten oder nie­der­ge­las­se­nen ärzt­li­chen Tätig­keit ausüben.

Ge­rade in länd­li­chen Re­gio­nen grei­fen Kran­kenhäuser aber auch im Sta­ti­ons­be­trieb auf Ho­no­rarärzte zurück, da der Be­trieb bei an­hal­ten­dem Fachkräfte­man­gel an­ders oft­mals nicht auf­recht­er­hal­ten wer­den könnte. Die DRV hatte hier re­gelmäßig eine Wei­sungs­ge­bun­den­heit und eine Ein­glie­de­rung der Ärzte in den be­trieb­li­chen Ab­lauf der Kran­kenhäuser be­jaht und Nach­for­de­run­gen zur So­zi­al­ver­si­che­rung er­ho­ben. In der Recht­spre­chung wur­den die oft­mals gleich ge­la­ger­ten Fälle un­ein­heit­lich ent­schie­den, wo­bei ein Sta­ti­ons­arzt im Ver­tre­tungs- oder Be­reit­schafts­dienst ten­den­zi­ell als abhängig be­schäftigt ein­ge­stuft wurde. Die Lan­des­so­zi­al­ge­richte ak­zep­tier­ten aber teil­weise Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen die Kran­kenhäuser Ko­ope­ra­ti­ons­verträge mit Ärzte-Ge­sell­schaf­ten ge­schlos­sen hat­ten oder Ver­trags­ge­stal­tun­gen, die die Ent­schei­dung des Arz­tes über die Aus­wahl von Pa­ti­en­ten, die Ein­brin­gung von Be­triebs­mit­teln und die Über­nahme von Kos­ten vor­sa­hen. Auch diese Ver­trags­ge­stal­tun­gen dürf­ten nun zu überprüfen sein. Ob und wel­che Kon­stel­la­tio­nen künf­tig noch „hal­ten“, kann ab­schließend erst nach Veröff­ent­li­chung der Ur­teilsgründe be­ur­teilt wer­den.

Hinweis

Die Ent­schei­dung über­rascht nicht und muss ge­set­zes­sys­te­ma­ti­sch wohl als zwin­gend an­ge­se­hen wer­den. Gleich­wohl wird diese Re­ge­lung in Zei­ten des Per­so­nal­man­gels und der For­de­rung der Ärz­te­schaft nach fle­xi­blem Ein­satz der Le­bens­wirk­lich­keit der (ge­rade länd­li­chen) Kran­ken­haus­land­schaft nicht ge­recht. Ob der Ge­setz­ge­ber hier tätig wird, bleibt ab­zu­war­ten.

Kran­kenhäuser, die Ho­no­rarärzte ein­set­zen, soll­ten diese Pra­xis nun um­ge­hend überprüfen, das Ri­siko even­tu­el­ler Nach­zah­lun­gen be­wer­ten und die Pra­xis zu­min­dest für die Zu­kunft ggf. um­stel­len. Denk­bar ist der Rück­griff auf Leih­ar­beit­neh­mer oder, in Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen der be­tref­fende Arzt auch wahlärzt­li­che Leis­tun­gen er­brin­gen soll, die Teil­an­stel­lung - ggf.  auch im Kol­le­gi­al­sys­tem. Hier kann über fle­xi­ble Ar­beits­zei­ten und -kon­tin­gente eine ge­wisse Dy­na­mik er­reicht wer­den. Son­der­kon­stel­la­tio­nen soll­ten im Wege der Sta­tus­fest­stel­lung der DRV zur Überprüfung vor­ge­legt wer­den.

Eine Überprüfung be­ste­hen­der Mo­delle und die ggf. er­for­der­li­che Um­stel­lung sollte ins­be­son­dere vor dem Hin­ter­grund des straf­recht­li­chen Ri­si­kos nicht mehr auf­ge­scho­ben wer­den: Wo bis­lang auf­grund der un­ein­heit­li­chen Recht­spre­chung ein vorsätz­li­ches Vor­ent­hal­ten von Ar­beits­ent­gel­ten noch dis­ku­tiert wer­den konnte, ist mit der Ent­schei­dung durch das BSG nun kein Raum mehr.

Im Hin­blick auf künf­tige Be­triebsprüfun­gen sind im kom­men­den Jah­res­ab­schluss ggf. Rück­stel­lun­gen zu bil­den. Auch steu­er­li­che Im­pli­ka­tio­nen sind zu überprüfen.

Auch auf Honorarbasis eingesetzte Pflegekräfte betroffen!

Mit Ur­teil vom 7.6.2019 hat das BSG (Az. B 12 R 6/18 R) mit ganz ähn­li­chen Ar­gu­men­ten ent­schie­den, dass auch auf Ho­no­rar­ba­sis ein­ge­setz­ten Pfle­gekräfte in sta­tionären Pfle­ge­ein­rich­tun­gen re­gelmäßig so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig sind. Auch hier muss diese Pra­xis nun überprüft und um­ge­stellt wer­den.

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