Im Standardfall fällt die Beurteilung leicht: In Deutschland tätige Arbeitnehmer eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers unterliegen der hier Sozialversicherungspflicht. Wird ein Arbeitnehmer von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber zeitlich begrenzt im Ausland beschäftigt, gilt es allerdings zu klären, ob die Sozialversicherungspflicht in Deutschland fortbesteht (sog. Ausstrahlung) oder ob der Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Beschäftigungsstaats Versicherungsschutz erhält und entsprechend dort Beiträge abzuführen sind. Und auch im umgekehrten Fall der zeitlich begrenzten Beschäftigung eines Arbeitnehmers in Deutschland, dessen Arbeitgeber im Ausland ansässig ist, können entweder unverändert die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des anderen Staats zur Anwendung kommen (sog. Einstrahlung) oder aber ein Wechsel zu den Sozialversicherungsträgern in Deutschland erforderlich sein.
Eckdaten der Sozialversicherungspflicht in Deutschland in 2018
Sozialversicherungszweig | Beitragssatz |
Gesetzliche Krankenversicherung | 14,6 % plus Zuschlag laut Versicherung (Arbeitnehmeranteil 7,3 % plus Zuschlag / Arbeitgeberanteil 7,3%) |
Gesetzliche Pflegeversicherung | 2,55 %
(Arbeitnehmeranteil 1,275 % / Arbeitgeberanteil 1,275 %) |
Rentenversicherung | 18,6 %
(Arbeitnehmeranteil 9,3 % / Arbeitgeberanteil 9,3 %) |
Arbeitslosenversicherung | 3 %
(Arbeitnehmeranteil 1,5 % / Arbeitgeberanteil 1,5 %) |
Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung werden von einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 4.425 Euro erhoben. Der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt das monatliche Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag von 6.500 Euro (in den Bundesländern West) bzw. 5.800 Euro (in den Bundesländern Ost).
Eine Klärung dieser für den Arbeitnehmer existenziell wichtigen Frage zum Versicherungsschutz, die bei Fehleinschätzungen beim Arbeitgeber zudem erhebliche Mehrkosten auslösen kann, ist stets nur anhand der Umstände im Einzelfall möglich. Neben dem zeitlichen Rahmen der Entsendung ist dabei maßgeblich, wer wirtschaftlich als Arbeitgeber des entsendeten Arbeitnehmers anzusehen ist, was wiederum in Wechselwirkung zur Dauer und zur Ausgestaltung der Entsendung steht.
Um die Sozialversicherungspflicht entsendeter Arbeitnehmer zeit- und kostenschonend zu klären, bietet es sich an, Standardprozesse im Unternehmen aufzusetzen (Compliance-System). Dadurch können bereits erzielte Ergebnisse aus Überprüfungen auf gleich bzw. ähnlich gelagerte Fälle übertragen und dort schneller die rechtliche Beurteilung abgeschlossen werden. Fehlerquellen werden ausgeschaltet.
Gerne unterstützen wir Sie sowohl bei der Klärung sozialversicherungsrechtlicher Fragen in einzelnen konkreten Entsendungsfällen. Um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im In- und Ausland im Falle mehrerer Entsendungen sicher zu stellen, unterstützen wir Sie zudem bei der Entwicklung und Implementierung eines Compliance-Systems.