Der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft sind bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH das wesentliche Abgrenzungsmerkmal von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Gemäß Urteil des BSG vom 13.03.2023 (Az. B 12 R 4/21) bestimmt sich der Umfang der GmbH-Beteiligung dabei nach der seit 01.11.2008 geltenden Fassung des § 16 Abs. 1 GmbHG unabhängig von der materiell-rechtlichen Beteiligung nach der Eintragung in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste.
Hinweis: § 16 Abs. 1 GmbHG sei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht in dieser Fassung wegen ihres auf Transparenz und Rechtssicherheit ausgerichteten Zwecks auch auf Gesellschafterlisten anzuwenden, die aus der Zeit vor deren Inkrafttreten stammten.