Zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Zur Beurteilung, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH von der Sozialversicherungspflicht befreit ist oder nicht, kommt es auf den Umfang seiner Beteiligung an. Der Beteiligungsumfang ergibt sich aus der Gesellschafterliste.
Der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft sind bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH das wesentliche Abgrenzungsmerkmal von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Gemäß Urteil des BSG vom 13.03.2023 (Az. B 12 R 4/21) bestimmt sich der Umfang der GmbH-Beteiligung dabei nach der seit 01.11.2008 geltenden Fassung des § 16 Abs. 1 GmbHG unabhängig von der materiell-rechtlichen Beteiligung nach der Eintragung in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste.
Hinweis: § 16 Abs. 1 GmbHG sei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht in dieser Fassung wegen ihres auf Transparenz und Rechtssicherheit ausgerichteten Zwecks auch auf Gesellschafterlisten anzuwenden, die aus der Zeit vor deren Inkrafttreten stammten.