Auf den Arbeitgeber können dadurch beachtliche Nachforderungen der Sozialversicherungsträger zukommen, die - je nach Einzelfall - bis zu vier Jahre zurückreichen. Der Arbeitgeber schuldet dabei die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, also auch die Arbeitnehmeranteile.
Was heißt „Phantomlohn“?
„Phantomlohn“ oder auch „Fiktivlohn“ meint die Differenz zwischen der vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlten Vergütung und dem rechtlich geschuldeten Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Im Sozialversicherungsrecht – anders als im Lohnsteuerrecht – gilt das Entstehungsprinzip. Beiträge zur Sozialversicherung werden demnach bereits dann fällig, sobald der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entstanden ist. „Phantomlöhne“ spielen deshalb in solchen Fällen eine Rolle, in denen der Arbeitgeber die den Arbeitnehmern zustehenden Vergütungsansprüche nicht vollständig erfüllt. Dies betrifft insbesondere die Entgeltfortzahlungsfälle, also vor allem die Entgeltfortzahlung während des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
Mögliche Konstellationen für „Phantomlohn“
- Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs zugrunde zu legen, in den auch Provisionen, Feiertags-, Nacht- und Sonntagszuschläge sowie Erschwernis- und Gefahrenzulagen einzubeziehen sind. Überstundenvergütung inkl. Zuschläge und einmalige Zuwendungen, wie z. B. Weihnachtsgeld, gehören nicht dazu. Werden Zuschläge oder Zulagen etc. nicht einberechnet, also ein zu geringes Urlaubsentgelt gezahlt, liegt „Phantomlohn“ vor.
- Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die in den letzten zwölf Monaten durchschnittlich geleistete Arbeitszeit und die dafür gezahlte Vergütung zu Grunde zu legen – und zwar inklusive der Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Prämien, Provisionen und Sachbezüge. Überstundenvergütungen inkl. Zuschläge werden bei diesem sog. Lohnausfallprinzip nicht berücksichtigt. Bleibt nun die tatsächlich gezahlte Vergütung an den kranken Arbeitnehmer hinter der zwingend geschuldeten Entgeltfortzahlung zurück, liegt gleichfalls „Phantomlohn“ vor.
Nachforderungen der Sozialversicherungsträger
In beiden Beispielsfällen ist - da der Arbeitnehmer "fiktiv" mehr Vergütung hätte erhalten müssen, als tatsächlich ausgezahlt wurde - mangels „Zufluss“ richtigerweise keine Lohnsteuer vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen. Gleichwohl bestehen aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzips Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger auf die nicht gezahlte Vergütung. Und im Gegensatz zu rückständigen Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer, die ggf. (tarifvertraglichen) kurzen Ausschlussfristen unterliegen, können die Krankenkassen als Einzugsstelle die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber wegen der geltenden Verjährungsfrist bis zu vier Jahre rückwirkend verlangen. Zudem fallen für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge Säumniszuschläge an.
Hinweis
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei – allerdings nur, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Liegt hingegen keine tatsächliche Arbeitsleistung vor (z. B. bei Urlaub und Krankheit), unterliegen die geschuldeten Zuschläge der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
Empfehlung an die Arbeitgeber
Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit im Betrieb erscheint es ratsam, die Berechnungen der Entgeltfortzahlung, insbesondere in Bezug auf die Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitszeiten, zu überprüfen. Darüber hinaus sollte auch die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit von Zuschlägen bei der Zahlung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall überprüft werden.