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Rechtsberatung

Sozialversicherungsträger greifen vermehrt sog. „Phantomlohn“ auf

Die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund (DRV) prüft im Rah­men von Be­triebsprüfun­gen ver­mehrt sog. „Phan­tom­lohn“ und for­dert hier­auf So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge ein.

Auf den Ar­beit­ge­ber können da­durch be­acht­li­che Nach­for­de­run­gen der So­zi­al­ver­si­che­rungsträger zu­kom­men, die - je nach Ein­zel­fall - bis zu vier Jahre zurück­rei­chen. Der Ar­beit­ge­ber schul­det da­bei die Ge­samt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge, also auch die Ar­beit­neh­me­ran­teile.

Sozialversicherungsträger greifen vermehrt sog. „Phantomlohn“ auf© Thinkstock

Was heißt „Phantomlohn“?

„Phan­tom­lohn“ oder auch „Fik­tiv­lohn“ meint die Dif­fe­renz zwi­schen der vom Ar­beit­ge­ber tatsäch­lich ge­zahl­ten Vergütung und dem recht­lich ge­schul­de­ten Vergütungs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers. Im So­zi­al­ver­si­che­rungs­recht – an­ders als im Lohn­steu­er­recht – gilt das Ent­ste­hungs­prin­zip. Beiträge zur So­zi­al­ver­si­che­rung wer­den dem­nach be­reits dann fällig, so­bald der Vergütungs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers ent­stan­den ist. „Phan­tomlöhne“ spie­len des­halb in sol­chen Fällen eine Rolle, in de­nen der Ar­beit­ge­ber die den Ar­beit­neh­mern zu­ste­hen­den Vergütungs­an­sprüche nicht vollständig erfüllt. Dies be­trifft ins­be­son­dere die Ent­gelt­fort­zah­lungsfälle, also vor al­lem die Ent­gelt­fort­zah­lung während des Ur­laubs oder der Ar­beits­unfähig­keit des Ar­beit­neh­mers.

Mögliche Konstellationen für „Phantomlohn“

  • Bei der Be­rech­nung des Ur­laub­sent­gelts ist der durch­schnitt­li­che Ar­beits­ver­dienst der letz­ten 13 Wo­chen vor Be­ginn des Ur­laubs zu­grunde zu le­gen, in den auch Pro­vi­sio­nen, Fei­er­tags-, Nacht- und Sonn­tags­zu­schläge so­wie Er­schwer­nis- und Ge­fah­ren­zu­la­gen ein­zu­be­zie­hen sind. Über­stun­den­vergütung inkl. Zu­schläge und ein­ma­lige Zu­wen­dun­gen, wie z. B. Weih­nachts­geld, gehören nicht dazu. Wer­den Zu­schläge oder Zu­la­gen etc. nicht ein­be­rech­net, also ein zu ge­rin­ges Ur­laub­sent­gelt ge­zahlt, liegt „Phan­tom­lohn“ vor.
  • Für die Be­rech­nung der Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall ist die in den letz­ten zwölf Mo­na­ten durch­schnitt­lich ge­leis­tete Ar­beits­zeit und die dafür ge­zahlte Vergütung zu Grunde zu le­gen – und zwar in­klu­sive der Zu­schläge für Sonn-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit so­wie Prämien, Pro­vi­sio­nen und Sach­bezüge. Über­stun­den­vergütun­gen inkl. Zu­schläge wer­den bei die­sem sog. Lohn­aus­fall­prin­zip nicht berück­sich­tigt. Bleibt nun die tatsäch­lich ge­zahlte Vergütung an den kran­ken Ar­beit­neh­mer hin­ter der zwin­gend ge­schul­de­ten Ent­gelt­fort­zah­lung zurück, liegt gleich­falls „Phan­tom­lohn“ vor.

Nachforderungen der Sozialversicherungsträger

In bei­den Bei­spielsfällen ist - da der Ar­beit­neh­mer "fik­tiv" mehr Vergütung hätte er­hal­ten müssen, als tatsäch­lich aus­ge­zahlt wurde - man­gels „Zu­fluss“ rich­ti­ger­weise keine Lohn­steuer vom Ar­beit­ge­ber ein­zu­be­hal­ten und ab­zuführen. Gleich­wohl be­ste­hen auf­grund des so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Ent­ste­hungs­prin­zips Bei­trags­nach­for­de­run­gen der So­zi­al­ver­si­che­rungsträger auf die nicht ge­zahlte Vergütung. Und im Ge­gen­satz zu rückständi­gen Vergütungs­an­sprüchen der Ar­beit­neh­mer, die ggf. (ta­rif­ver­trag­li­chen) kurzen Aus­schluss­fris­ten un­ter­lie­gen, können die Kran­ken­kas­sen als Ein­zugs­stelle die Ge­samt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge vom Ar­beit­ge­ber we­gen der gel­ten­den Verjährungs­frist bis zu vier Jahre rück­wir­kend ver­lan­gen. Zu­dem fal­len für ge­schul­dete So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge Säum­nis­zu­schläge an.

Hinweis

Zu­schläge für Sonn-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit sind lohn­steuer- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei – al­ler­dings nur, wenn sie für tatsäch­lich ge­leis­tete Ar­beit ge­zahlt wer­den. Liegt hin­ge­gen keine tatsäch­li­che Ar­beits­leis­tung vor (z. B. bei Ur­laub und Krank­heit), un­ter­lie­gen die ge­schul­de­ten Zu­schläge der Lohn­steuer- und So­zi­al­ver­si­che­rungs­pflicht.

Empfehlung an die Arbeitgeber

Bei Sonn-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit im Be­trieb er­scheint es rat­sam, die Be­rech­nun­gen der Ent­gelt­fort­zah­lung, ins­be­son­dere in Be­zug auf die Ur­laubs- und Ar­beits­unfähig­keits­zei­ten, zu überprüfen. Darüber hin­aus sollte auch die Lohn­steuer- und So­zi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit von Zu­schlägen bei der Zah­lung von Ur­laub­sent­gelt und Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall überprüft wer­den.

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