Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet (InsoBekV) wird die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sofern das Verfahren nicht eröffnet wird, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Gemäß rechtskräftigem Urteil des OLG Brandenburg vom 04.05.2023 (Az. 1 U 11/22, NZI 2023, S. 588) ist die Speicherung personenbezogener Daten innerhalb dieser Frist auch nach Erteilung einer Restschuldbefreiung zulässig. Denn der Umstand einer Restschuldbefreiung sei schon deshalb eine für die im Wirtschaftsleben tätigen Unternehmen relevante Information, weil der Schuldner zu diesem Zeitpunkt vermögenslos war. Das Fehlen weiteren einsetzbaren Vermögens stelle einen für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt dar. Durch die Restschuldbefreiung werde zudem belegt, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von mehreren Jahren nicht habe begleichen können.