Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ledig und wird im Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr wandte der Kläger, der Vorsitzender der Wählervereinigung im Kreistag von V war, dieser Beträge i.H.v. rd. 3.200 € zu. Das Finanzamt gewährte ihm für diese Zuwendung eine Steuerermäßigung nach § 34g S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i.H.v. 825 €. Der Kläger macht demgegenüber für seine Zuwendung an die Wählervereinigung den Spendenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG geltend.
Die Gründe:
Ein Abzug nach § 10b EStG ist vorliegend nicht möglich.
Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Abs. 2 EStG begünstigt. Zwar sind Spenden an politische Parteien i.S.v. § 2 PartG bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 € im Kalenderjahr abziehbar. Nehmen Wählervereinigungen aber nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen teil, sind sie keine Parteien i.S.d. PartG. Ein Spendenabzug nach § 10b EStG ist insofern ausgeschlossen. Spendern steht lediglich die Steuerermäßigung nach § 34g S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu.
Die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzt deren Chancengleichheit auf kommunaler Ebene nicht. Dies entspricht der Rechtsprechung des BVerfG, das wiederholt zu dieser Frage entschieden hat. Die geltenden Höchstbeträge stimmen inflationsbedingt im Wesentlichen mit den vom BVerfG überprüften Beträgen überein.
Im Übrigen hat sich das rechtliche Umfeld auf kommunaler Ebene nicht wesentlich verändert. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der sog. mittelbaren Parteienfinanzierung die besonderen Aufgaben der Parteien auf regionaler wie überregionaler Ebene zu beachten hat. Auch ist die Öffentlichkeitsarbeit der politischen Parteien während der Wahlperiode der Gemeindevertretungen, soweit sie örtliche Belange betrifft, häufig wesentlich intensiver als die der Wählervereinigungen. Folglich ergibt sich hieraus ein geringerer Finanzbedarf dieser Bewerbergruppe als der kommunal tätiger Parteien i.S.d. § 2 PartG.
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