Spende oder verdeckte Einlage?

23.10.2023 | 2 Minuten Lesezeit

In der Entscheidung vom 13.07.2022 (Az. I R 52/20) befasste sich der BFH damit, wann eine Zuwendung an eine Tochtergesellschaft eine verdeckte Einlage oder eine Spende darstellt.

In dem Streitfall verfolgt ein gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein (e. V.) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der laut Satzung ausschließlich dem Zweck dient, Eigenmittel für die gemeinnützige Tätigkeit bereitzustellen.

Der e. V. ist zu 90 % an einer als gemeinnützig anerkannten GmbH beteiligt. Diese gGmbH unterhält ebenfalls einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Der e. V. wendete der gGmbH Mittel aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu, für die die gGmbH Zuwendungsbestätigungen ausstellte. Diese Zuwendungen flossen bei der GmbH dem ideellen Bereich zu und wirkten sich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht aus.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zuwendungen keine Spenden darstellen, sondern als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen und somit als verdeckte Einlage zu behandeln sind. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn der Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Körperschaft ohne Gegenleistung einen einlagefähigen Vermögensvorteil zukommen lässt und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Da der e. V. und die gGmbH teilweise den gleichen Satzungszweck verfolgen, sei davon auszugehen, dass die Zuwendungen an fremde Dritte nicht erfolgt wären und sie somit durch das Gesellschaftsverhältnis begründet seien.

Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und wies die Revision des Finanzamts zurück. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke abziehbar. Dies gilt auch für (teilweise) steuerbefreite gemeinnützige Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, wenn die Spende aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an eine andere steuerbegünstige Tochterkörperschaft geleistet wird.

Ob eine Zuwendung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, muss durch einen Fremdvergleich beurteilt werden. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein Nichtgesellschafter (bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes) der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht gewährt hätte. Ist nach dem Fremdvergleich eine verdeckte Einlage zu bejahen, scheidet eine Spende aus.

Im vorliegenden Fall wurde durch den Fremdvergleich festgestellt, dass das Hauptmotiv des e.V. für die Zuwendung die Förderung der steuerbegünstigen Zwecke der gGmbH ist und daher auch an ihm nicht nahestehende Personen geleistet wurde. Diese Wertung wird bestätigt durch den Umstand, dass die Zahlungen bei der gGmbH direkt dem ideellen Bereich zugeordnet wurden. Auch dies spricht gegen eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.

Hinweis: Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung von Spenden und allgemeinen Betriebsausgaben ist die Motivation des Unternehmers. Der Betriebsausgabenabzug kommt in Betracht, wenn durch die Zuwendungen wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen angestrebt werden. Wenn dies nicht vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen überwiegend mit der Motivation für die Förderung der gemeinnützigen Zwecke ausgegeben wurden. Der BFH weist daraufhin, dass dieses Zuwendungsmotiv ebenso auch als Kriterium zur Abgrenzung zwischen Spende und verdeckter Einlage dienen kann.

Patrizia Kutteroff