Das BMF hatte bereits mit Schreiben vom 17.03.2022 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukrainekrieg Geschädigten bekanntgegeben (mehr dazu lesen Sie hier), die mit Schreiben vom 07.06.2022 ergänzt und mit Schreiben vom 17.11.2022 auf Maßnahmen erweitert wurden, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden.
Die umsatzsteuerlichen Folgen der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke an Einrichtungen und Hilfsorganisationen, die Kriegsgeschädigte unterstützen, ist bereits mit dem Schreiben vom 17.03.2022 geregelt.
Nun verfügt das BMF mit Schreiben vom 13.03.2023 darüber hinaus, dass aus Billigkeitsgründen auch unentgeltliche Leistungen bis 31.12.2023, die unmittelbar die Reparatur von kriegsgeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel haben, nicht als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer unterliegen. Hierunter fallen z. B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal einschließlich Transportleistungen. Der Vorsteuerabzug aus dem Bezug von Leistungen, die für solche unentgeltlichen Leistungen verwendet werden, ist dabei möglich.