Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsgeschädigter Infrastruktur in der Ukraine

04.05.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Das BMF ergänzt seine steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten um eine Regelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung unentgeltlicher Leistungen zur Reparatur von Infrastruktur in der Ukraine bis 31.12.2023.

Das BMF hatte bereits mit Schreiben vom 17.03.2022 (BStBl. I 2022, S. 330) steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukrainekrieg Geschädigten bekanntgegeben. Danach kann u. a. im Billigkeitswege bei der unentgeltlichen Überlassung von Räumen der öffentlichen Hand sowie von in privater Rechtsform betriebenen Unternehmen der öffentlichen Hand von der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe oder Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen und der Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten gewährt werden. Zudem implementierte das BMF-Schreiben ein Billigkeitsregelung für die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum durch private Unternehmen; die entgeltliche Überlassung wurde hingegen nicht privilegiert. Begünstigt im Wege einer Billigkeitsregelung wurde zudem die unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen und Personal an bestimmte Einrichtungen.

Mit Schreiben vom 07.06.2022 (BStBl. I 2022, S. 923) wurde dieses Maßnahmenpaket um lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen ergänzt und mit Schreiben vom 17.11.2022 (BStBl. I 2022, S. 1516) der Anwendungsbereich auf Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden.

Nun verfügt das BMF mit Schreiben vom 13.03.2023 (Az. III C 2 - S 7500/22/10005 :005, DStR 2023, S. 579) darüber hinaus, dass aus Billigkeitsgründen auch unentgeltliche Leistungen bis 31.12.2023, die unmittelbar die Reparatur von kriegsgeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel haben, von der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe abgesehen wird. Hierunter fallen z. B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal einschließlich Transportleistungen. Der Vorsteuerabzug aus dem Bezug von Leistungen, die für solche unentgeltlichen Leistungen verwendet werden, wird dabei ebenfalls im Billigkeitswege, gewährt.