Im entschiedenen Fall erhielt eine Ehefrau von ihrem mit ihr zusammenveranlagten Ehemann eine Schenkung in Höhe von 400.000 Euro. Einen Teil davon, nämlich 130.000 Euro, sollte sie an genau bezeichnete gemeinnützige Körperschaften „spenden“. Die Zuwendungsbestätigungen wurden, wie von den Ehepartnern gewünscht, der Ehefrau erteilt.
Das Finanzamt versagte der Ehefrau den Sonderausgabenabzug, u. a. mit der Begründung, dass die Zahlungen nicht freiwillig erfolgten, sondern in Erfüllung der Auflage und um den Differenzbetrag behalten zu können. Im Endeffekt sei die Ehefrau auch nicht mit den „gespendeten“ Beträgen wirtschaftlich belastet gewesen, die nur eine Art durchlaufender Posten bei ihr dargestellt hätten. Vielmehr handele es sich um Spenden des Ehemannes. Im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung konnten diese aber nicht abgezogen werden, weil dem Ehemann keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt wurden.
In dem Urteil befasste sich der BFH nicht nur mit der Frage des Sonderausgabenabzugs, sondern auch mit den grundsätzlichen Fragen nach der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit einer Spende.
Nach Auffassung des BFH schließt allein die Auflage, d. h. die rechtliche Verpflichtung, die erhaltenen Gelder an die gemeinnützigen Körperschaften weiterzugeben, die Freiwilligkeit nicht aus, wenn diese Verpflichtung aus einer vertraglich begründeten Schenkung oder Auflage herrührt. Anders als nämlich bei der Erfüllung eines testamentarischen Vermächtnisses, bei dem der Verpflichtete keinen Einfluss auf die Verpflichtung hat, kann eine Schenkungsvereinbarung unter den Vertragsparteien ausgehandelt werden und damit der Beschenkte aus freien Stücken die Verpflichtung übernehmen.
Die Zuwendung erfolgt auch unentgeltlich, weil die Verpflichtete keine Gegenleistung hierfür erhielt. Weder erhielt sie von den Spendenempfängern eine Gegenleistung, noch sei der ihr zugewandte Differenzbetrag eine Gegenleistung für die Erfüllung der Auflage. Denn zivilrechtlich könne der Schenker im Falle des Verstoßes gegen die Auflage, d. h. die nicht erfolgte Weitergabe der Mittel, nur den Betrag zurückfordern, der zur Vollziehung der Auflage erforderlich gewesen wäre. Dies gilt nach § 527 Abs. 1 BGB zumindest dann, wenn die Schenkungsvereinbarung nicht insgesamt unter dem Vorbehalt der Vollziehung der Auflage steht.
Grundsätzlich ist jedoch auch nach Auffassung des BFH ein Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bei einer Zahlung, die der Erfüllung einer Schenkungsauflage dient, zu versagen. Die Ehefrau war mit der Zuwendung nicht wirtschaftlich belastet. Sie hatte von vornherein nur das mit der Schenkungsauflage belastete Vermögen erworben. Schenkungsteuerlich war daher auch nur der tatsächlich bei ihr verbleibende Betrag der Besteuerung unterworfen worden. Würde man den Spendenabzug gleichwohl zulassen, hätte dies zur Folge, dass die Zuwendende diesen für Mittel erhalten würde, obwohl zuvor zu ihren Gunsten davon ausgegangen wurde, dass ihr diese Mittel gar nicht zur Verfügung stehen.
Im Streitfall hat der BFH allerdings insofern eine Ausnahme gemacht, als hier eine Gesamtbetrachtung zusammen mit dem gemeinsam veranlagten Ehegatten erfolgen müsse. Mit Blick auf den Sonderausgabenabzug seien die Ehegatten „gemeinsam als ein Steuerpflichtiger“ zu betrachten. Der mit der zuwendenden Beschenkten gemeinsam veranlagte Schenker war mit der Zuwendung wirtschaftlich belastet. Diese Belastung sei der Beschenkten zuzurechnen, so dass der Sonderausgabenabzug zuzulassen war.
Im Endeffekt kommt es durch die Auslegung des BFH nicht zu einer doppelten Abzugsmöglichkeit, auch wenn der Sonderausgabenabzug aufgrund der für die Ehefrau enthalten Zuwendungsbescheinigungen zugelassen werden soll. Die ehegattenübergreifende Betrachtungsweise führt lediglich dazu, dass die wirtschaftliche Belastung des schenkenden Ehemannes aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 26b EStG berücksichtigt wird. Im Endeffekt stehen die gemeinsam veranlagten Ehegatten so, wie sie auch stehen würden, wenn der Ehemann die Zuwendungen an die gemeinnützigen Körperschaften selbst getätigt hätte und seiner Ehefrau nur den Differenzbetrag zugewandt hätte.