Der Sachverhalt:
Das Finanzamt versagte den Spendenabzug. Zur Begründung führte es aus, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die ihr der Ehemann auferlegt habe.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Die Gründe:
Das FG hat sich für seine Entscheidung nicht auf einen bestimmten Sachverhalt festgelegt, sondern den Fall alternativ gelöst. Für die Sachverhaltsvariante "Treuhand/durchlaufender Posten" hat es zutreffend einen Sonderausgabenabzug verneint. Hingegen wären bei Annahme der Sachverhaltsvariante "Schenkung unter Auflage" die Voraussetzungen des § 10b EStG bei der Klägerin erfüllt. Die Sache war daher an das FG zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt aufzuklären oder hilfsweise eine Entscheidung nach den Grundsätzen über die Feststellungslast zu treffen.
Das FG wird im zweiten Rechtsgang aufzuklären haben, ob der Ehemann der Klägerin den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann wäre ihr der Spendenabzug zu gewähren. Die erforderliche Freiwilligkeit ist auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet war, diese Verpflichtung - wie hier im Schenkungsvertrag - aber ihrerseits freiwillig eingegangen ist. Bei zusammenveranlagten Eheleuten kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG.
Hintergrund:
Der BFH hat sich in diesem Urteil in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs wie etwa der Unentgeltlichkeit, der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung geäußert. Die Entscheidung wird daher die weitere Rechtsprechung maßgeblich beeinflussen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.