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Steuerberatung

Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage

BFH v. 15.1.2019 - X R 6/17

Ein Ehe­gatte kann eine Spende auch dann ein­kom­men­steu­er­lich ab­zie­hen, wenn ihm der Geld­be­trag zunächst von dem an­de­ren Ehe­gat­ten ge­schenkt wird. Vor­aus­set­zung ist hierfür, dass die Ehe­gat­ten zu­sam­men­ver­an­lagt wer­den und dass auf­grund ei­ner Auf­lage im Schen­kungs­ver­trag die Ver­pflich­tung be­steht, den Geld­be­trag an einen ge­meinnützi­gen Ver­ein wei­ter­zu­lei­ten.

Der Sach­ver­halt:

Der Ehe­mann der Kläge­rin schenkte die­ser einen Geld­be­trag von 400.000 €. Kurz dar­auf ver­st­arb der Ehe­mann. Die Kläge­rin gab Teil­beträge von ins­ge­samt 130.000 € an zwei ge­meinnützige Ver­eine wei­ter. Hierzu war sie mögli­cher­weise auf­grund ei­ner Auf­lage des Schen­kers ver­pflich­tet. Die Ver­eine stell­ten Zu­wen­dungs­bestäti­gun­gen auf den Na­men der Kläge­rin aus.

 

Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Spen­den­ab­zug. Zur Begründung führte es aus, die Ehe­frau habe nicht frei­wil­lig ge­han­delt, son­dern auf­grund ei­ner Ver­pflich­tung, die ihr der Ehe­mann auf­er­legt habe.

 

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

 

Die Gründe:

Das FG hat sich für seine Ent­schei­dung nicht auf einen be­stimm­ten Sach­ver­halt fest­ge­legt, son­dern den Fall al­ter­na­tiv gelöst. Für die Sach­ver­halts­va­ri­ante "Treu­hand/durch­lau­fen­der Pos­ten" hat es zu­tref­fend einen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug ver­neint. Hin­ge­gen wären bei An­nahme der Sach­ver­halts­va­ri­ante "Schen­kung un­ter Auf­lage" die Vor­aus­set­zun­gen des § 10b EStG bei der Kläge­rin erfüllt. Die Sa­che war da­her an das FG zurück­zu­ver­wei­sen, um die­sem Ge­le­gen­heit zu ge­ben, den tatsäch­lich ver­wirk­lich­ten Sach­ver­halt auf­zuklären oder hilfs­weise eine Ent­schei­dung nach den Grundsätzen über die Fest­stel­lungs­last zu tref­fen.

 

Das FG wird im zwei­ten Rechts­gang auf­zuklären ha­ben, ob der Ehe­mann der Kläge­rin den Geld­be­trag mit der Auf­lage ge­schenkt hat, einen Teil­be­trag an die Ver­eine wei­ter­zu­ge­ben. Dann wäre ihr der Spen­den­ab­zug zu gewähren. Die er­for­der­li­che Frei­wil­lig­keit ist auch dann zu be­ja­hen, wenn die Kläge­rin als Spen­de­rin zu der Zu­wen­dung zwar recht­lich ver­pflich­tet war, diese Ver­pflich­tung - wie hier im Schen­kungs­ver­trag - aber ih­rer­seits frei­wil­lig ein­ge­gan­gen ist. Bei zu­sam­men­ver­an­lag­ten Ehe­leu­ten kommt es im Übri­gen auch nicht dar­auf an, wel­cher der Ehe­leute mit ei­ner Zu­wen­dung wirt­schaft­lich be­las­tet ist. Dies folgt be­reits aus dem Wort­laut des § 26b EStG.

 

Hin­ter­grund:

Der BFH hat sich in die­sem Ur­teil in grundsätz­li­cher Weise zu den Merk­ma­len des Spen­den­be­griffs wie etwa der Un­ent­gelt­lich­keit, der Frei­wil­lig­keit und der wirt­schaft­li­chen Be­las­tung geäußert. Die Ent­schei­dung wird da­her die wei­tere Recht­spre­chung maßgeb­lich be­ein­flus­sen.

 

Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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