Der Sachverhalt:
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machten sie eine Zuwendung des Klägers an die Fundacio, eine gemeinnützige Stiftung spanischen Rechts mit Sitz auf einer balearischen Insel, i.H.v. 15.000 € als Sonderausgabe gem. § 10b des EStG a.F. geltend.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kläger die für den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG a.F. i.V.m. § 50 Abs. 1 EStDV erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt haben. Die Kläger haben weder nachgewiesen, dass die Fundacio die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gem. § 63 AO erfüllt, noch haben sie eine ausreichende Zuwendungsbestätigung vorgelegt.
Voraussetzung für den Spendenabzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung ist, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlegt, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichen. Es ist daher nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfügt.
Bereits der EuGH hat in seinem Urteil vom 27.1.2009 (C-318/07) entschieden, dass es einem Spender normalerweise möglich ist, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgehen. Das Finanzamt ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, im Wege der Amtshilfe die entsprechenden Informationen einzuholen.
Nicht ausreichend ist hier zudem, dass der Kläger dem Finanzamt lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt hat, die sich am spanischen Recht orientierte. Es kann zwar aus unionsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gem. § 50 EStDV entspricht. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehört aber die Erklärung der ausländischen Stiftung, dass sie die Spende erhalten habe, den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck verfolge und die Spende ausschließlich satzungsgemäß einsetze.
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