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Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

BFH 21.1.2015, X R 7/13

Die An­for­de­rung ei­nes be­reits er­stell­ten und bei der ausländi­schen Stif­tungs­behörde ein­ge­reich­ten Tätig­keits- oder Re­chen­schafts­be­richts durch die Fi­nanz­ver­wal­tung bzw. durch das FG ist eine uni­ons­recht­lich zulässige Maßnahme der Steu­er­auf­sicht. Es kann zwar nicht ver­langt wer­den, dass die Zu­wen­dungs­bestäti­gung ei­ner ausländi­schen Stif­tung dem amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­druck gem. § 50 EStDV ent­spricht; es gehört je­doch zu den not­wen­di­gen Be­stand­tei­len der Zu­wen­dungs­bestäti­gung, dass die ausländi­sche Stif­tung be­schei­nigt, sie habe die Spende er­hal­ten, ver­folge den sat­zungs­gemäßen ge­meinnützi­gen Zweck und setze die Spende aus­schließlich sat­zungs­gemäß ein.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger wer­den zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Im Rah­men ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2007 mach­ten sie eine Zu­wen­dung des Klägers an die Fun­da­cio, eine ge­meinnützige Stif­tung spa­ni­schen Rechts mit Sitz auf ei­ner ba­lea­ri­schen In­sel, i.H.v. 15.000 € als Son­der­aus­gabe gem. § 10b des EStG a.F. gel­tend.

Das Fi­nanz­amt lehnte den Ab­zug ab, u.a. weil der Kläger nicht nach­ge­wie­sen habe, dass die Vor­aus­set­zun­gen für den Spen­den­ab­zug erfüllt seien. Der Kläger hatte dem Fi­nanz­amt le­dig­lich eine Spen­den­be­schei­ni­gung vor­ge­legt, die sich am spa­ni­schen Recht ori­en­tierte.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die Kläger die für den Spen­den­ab­zug nach § 10b Abs. 1 EStG a.F. i.V.m. § 50 Abs. 1 EStDV er­for­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt ha­ben. Die Kläger ha­ben we­der nach­ge­wie­sen, dass die Fun­da­cio die An­for­de­run­gen an die tatsäch­li­che Ge­schäftsführung gem. § 63 AO erfüllt, noch ha­ben sie eine aus­rei­chende Zu­wen­dungs­bestäti­gung vor­ge­legt.

Vor­aus­set­zung für den Spen­den­ab­zug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stif­tung ist, dass der Steu­er­pflich­tige Un­ter­la­gen vor­legt, die eine Überprüfung der tatsäch­li­chen Ge­schäftsführung ermögli­chen. Es ist da­her nicht uni­ons­rechts­wid­rig, von ihm einen be­reits er­stell­ten und der ausländi­schen Stif­tungs­behörde ein­ge­reich­ten Tätig­keits- oder Re­chen­schafts­be­richt der Empfänge­rin an­zu­for­dern. Dem steht auch nicht ent­ge­gen, dass der Spen­der im Ge­gen­satz zu der begüns­tig­ten Ein­rich­tung nicht selbst über alle not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen verfügt.

Be­reits der EuGH hat in sei­nem Ur­teil vom 27.1.2009 (C-318/07) ent­schie­den, dass es einem Spen­der nor­ma­ler­weise möglich ist, von die­ser Ein­rich­tung Un­ter­la­gen zu er­hal­ten, aus de­nen der Be­trag und die Art der Spende, die von der Ein­rich­tung ver­folg­ten Ziele und ihr ord­nungs­gemäßer Um­gang mit den Spen­den her­vor­ge­hen. Das Fi­nanz­amt ist in einem sol­chen Fall nicht ver­pflich­tet, im Wege der Amts­hilfe die ent­spre­chen­den In­for­ma­tio­nen ein­zu­ho­len.

Nicht aus­rei­chend ist hier zu­dem, dass der Kläger dem Fi­nanz­amt le­dig­lich eine Spen­den­be­schei­ni­gung vor­ge­legt hat, die sich am spa­ni­schen Recht ori­en­tierte. Es kann zwar aus uni­ons­recht­li­chen Gründen nicht ver­langt wer­den, dass die Zu­wen­dungs­bestäti­gung ei­ner ausländi­schen Stif­tung dem amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­druck gem. § 50 EStDV ent­spricht. Zu den not­wen­di­gen Be­stand­tei­len der Bestäti­gung gehört aber die Erklärung der ausländi­schen Stif­tung, dass sie die Spende er­hal­ten habe, den sat­zungs­gemäßen ge­meinnützi­gen Zweck ver­folge und die Spende aus­schließlich sat­zungs­gemäß ein­setze.

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