Durch Crowdfunding werden Finanzmittel unter Nutzung internetbasierter Strukturen durch die Beteiligung einer Vielzahl von Personen akquiriert. Ziel des Crowdfunding kann dabei z. B. die Bereitstellung ausreichender Finanzmittel zur Anlauffinanzierung eines Start-Up-Unternehmen sein (sog. klassisches Crowdfunding). Nach Auffassung des BMF scheitert ein Abzug der Zahlungen im Rahmen eines klassischen Crowdfunding regelmäßig daran, dass entweder der Zuwendungsempfänger nicht steuerbegünstigt ist oder dass der Zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhält (BMF-Schreiben vom 15.12.2017, Az. IV C 4 - S 2223/17/10001, DStR 2018, S. 133). Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht es das BMF dabei für unbeachtlich an, ob Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis stehen oder ob der erlangte Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur ist. Auch eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende unentgeltliche Leistung lehnt das BMF ab.
Hinweis
Ein Spendenabzug kommt auch bei dem sog. Crowdinvesting oder Crowdlending nicht in Betracht. Hier handelt es sich letztlich um Alternativen zur Eigen- oder Fremdkapitalfinanzierung eines wirtschaftlichen Engagements.
Liegt ein Fall des sog. Spenden-Crowdfunding vor, kommt der Spendenabzug in Betracht. Hierbei wird durch ein Crowdfunding-Portal eine anlassbezogene Spendensammlung organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel hat. Wird das Sammlungsziel erreicht, gehen die eingesammelten Mittel an den Projektveranstalter. Bei Nichterreichen des Sammlungsziels erhalten die zuwendenden Personen in einigen Fällen ihre Einzahlung zurück. Weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten für die Zuwendung eine Gegenleistung. Das BMF bejaht den Spendenabzug sowohl dann, wenn das Crowdfunding-Portal als Treuhänder fungiert, der Projektveranstalter als steuerbegünstigte Körperschaft dem Zuwendenden eine Zuwendungsbestätigung ausstellt sowie weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist der Spendenabzug möglich, wenn das Crowdfunding-Portal selbst eine begünstigte Förderkörperschaft ist, die die Zuwendungsmittel satzungsgemäß z. B. an einen steuerbegünstigten Projektveranstalter weiterleitet oder selbst steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger ist.