In dem Urteilsfall (BFH-Urteil vom 15.07.2021, Az. IV R 36/18) war streitig, ob ein Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG gegeben ist, wenn bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft eine an dem übertragenen Wirtschaftsgut mittelbar beteiligte Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.
Nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG ist bei einer steuerneutralen Übertragung eines Wirtschaftsguts rückwirkend der Teilwert anzusetzen, soweit innerhalb von sieben Jahren (Sperrfrist) der Anteil einer Körperschaft an dem übertragenen Wirtschaftsgut „aus einem anderen Grund“ unmittelbar oder mittelbar begründet oder erhöht wird.
Dabei umfasse die Formulierung „aus einem anderen Grund“ jeden Vorgang, der zu der Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft führe. Ein Rechtsträgerwechsel sei hierfür nicht notwendig.
Nach Auffassung des BFH könne die Regelung nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend verstanden werden, dass ein Sperrfristverstoß ausscheidet, wenn die Anteilsbegründung durch einen Formwechsel der Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten erfolgt und wenn im Zeitpunkt des Formwechsels an der Oberpersonengesellschaft (auch) natürliche Personen beteiligt sind, die bereits an dem übertragenen Wirtschaftsgut mittelbar vermögensmäßig beteiligt waren.
Hinweis: Die Entscheidung macht deutlich, dass bei steuerneutralen Vorgängen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG sämtliche Veräußerung- und Umwandlungstatbestände innerhalb der Beteiligungskette während der Sperrfrist überwacht werden sollten