Mit dem vorliegenden Entwurf sollen neben notwendigen Aktualisierungen des BMF-Schreibens auf Grund der Änderungen des InvStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz „JStG 2019“) insbesondere auch endlich Aussagen zu Spezial-Investmentfonds in einem BMF-Schreiben getroffen werden. Der letzte Entwurf eines BMF-Schreibens zu Spezial-Investmentfonds stammt vom 16.12.2019. Im Folgenden sind die wesentlichen Änderungen der Position der Finanzverwaltung im Vergleich zu der Vorversion dargestellt.
Geplante Änderungen des BMF-Schreibens vom 21.5.2019 betreffend (Publikums-)Investmentfonds
Die Finanzverwaltung ergänzt das BMF-Schreiben vom 21.5.2019 um Aussagen zu (Publikums-)Investmentfonds auf Grund der Änderungen des InvStG durch das JStG 2019.
Es gilt der Grundsatz, dass eine Beteiligung eines (Publikums-)Investmentfonds an einer Kapitalgesellschaft, die in Immobilien investiert (d.h. insbesondere ein REIT), nur entweder als Kapitalbeteiligung (mit 100 % ihres Wertes für die Aktienquote) oder als Immobilie (mit 75 % ihres Wertes für die Immobilienquote, wenn der REIT u. a. mindestens 75 % in Immobilien anlegt) qualifiziert. In letzterem Fall kommt eine bis zu 25 %-ige Anrechnung auf die Kapitalbeteiligungsquote nicht in Frage.
Um als Kapitalbeteiligung berücksichtigt zu werden, muss eine mindestens 15 %-ige Besteuerung auf Ebene der Kapitalgesellschaft oder der Ausschüttung erfolgen (§ 2 Abs. 8 S. 5 Nr. 3 InvStG). Eine Beteiligung an einem ausländischen REIT, die nicht als Immobilie qualifiziert (s. o.), kann nach dieser Vorschrift zu 100 % als Kapitalbeteiligung berücksichtigt werden.
Holdings sollen nicht dafür genutzt werden, um steuerlich nicht vorbelastete Erträge an den (Publikums-)Investmentfonds weiterzuleiten (§ 2 Abs. 8 S. 5 Nr. 3 InvStG). Bislang war in der Praxis unklar, wie eine solche Prüfung über alle Kapitalbeteiligungen eines (Publikums-)Investmentfonds überhaupt erfolgen kann. Das BMF gesteht zu, dass ein solcher Nachweis nur im Einzelfall gefordert werden soll, (insb. wenn ein Gestaltungsmodell naheliegt), aber nicht bei bekannten Aktiengesellschaften.
§ 17 InvStG wurde durch das JStG 2019 geändert, um sicherzustellen, (i) dass es mit Wirkung ab 2020 für den Anleger erst dann zu einer steuerneutralen Kapitalrückzahlung kommt, wenn die Wertsteigerungen aus vorangegangenen Jahren versteuert werden sowie, (ii) dass eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung über die Anschaffungskosten hinaus nicht möglich ist. Die Begründung des JStG 2019 zu dieser Änderung wird in das BMF-Schreiben übernommen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist § 17 InvStG nur anwendbar, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) einen Rücknahmepreis veröffentlicht, lediglich ein Börsen- oder Marktpreis soll nicht ausreichend sein. Damit wären bei (Publikums-)Investmentfonds in Abwicklung, bei denen die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist (vgl. § 98 KAGB), sich aber am Zweitmarkt Preise ergeben, Auszahlungen steuerpflichtig, auch wenn es sich wirtschaftlich nicht um Erträge handelt (Tz. 17.2). Diese Auffassung sollte vom BMF überdacht werden. § 17 InvStG ist ohnehin nur anwendbar bei Abwicklung eines (Publikums-)Investmentfonds (im Unterschied zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bei Kapitalgesellschaften).
Falls der depotführenden Stelle ab 2020 die Anschaffungskosten der Anteile an einem (Publikums-)Investmentfonds nicht vorliegen sollten, kann sie einen Ersatzwert (Rücknahmepreis zum 31.12.2017 abzgl. fiktiver Veräußerungsgewinn, evtl. abzgl. steuerneutraler Kapitalrückzahlungen) berücksichtigen (Tz. 17.14 ff.).
Falls die depotführende Stelle § 17 InvStG nicht auf Ausschüttungen anwendet, kann der Anleger im Veranlagungsverfahren die Steuerneutralität der Ausschüttung nachweisen, muss dann aber auch bei der Veräußerung diesen Betrag dem Veräußerungsergebnis hinzuzurechnen (Tz. 17.17).
Änderungen des vorliegenden Entwurfs gegenüber dem Vorentwurf vom 16.12.2019 betreffend Spezial-Investmentfonds
Zum Merkmal des wesentlichen Verstoßes gegen die Anlagebedingungen des § 26 InvStG sollen die Aussagen der Gesetzesbegründung im Rahmen der Einführung der Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 1d InvStG i.d.F. des AIFM-StAnpG (s. BR-Drs. 740/13) in das BMF-Schreiben aufgenommen werden (Tz. 26.3). Danach sind passive Grenzverletzungen grundsätzlich unschädlich und aktive dann, wenn sie kurzfristig zurückgeführt werden. Damit beschränkt sich der wesentliche Verstoß auf bewusste und zweckgerichtete Anlagegrenzverletzungen (Tz 26.6) oder - als Indiz dafür - das bewusste und planmäßige dauerhaften Halten unzulässige Vermögensgegenstände (Tz. 26.21).
Während es in der Vorversion noch als Nichtbeanstandungsregelung formuliert war, erlaubt das BMF nun (gemäß dem Gesetzeswortlaut) das Halten von Vermögensgegenständen, die nicht in § 26 Nr. 4 InvStG aufgeführt sind, innerhalb der „Schmutzgrenze“ von 10 %. Dies stellt eine deutliche Erleichterung und Klärung dar, so dass Spezial-Investmentfonds innerhalb der 10 %-Grenze insb. Anteile an geschlossenen Fonds, wie z. B. Private Equity (als typischerweise gewerblich geprägte Personengesellschaften) halten können.
Immobilien-Gesellschaften können die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft haben. Außerdem können sie zudem als alternativer Investmentfonds (AIF) qualifizieren. Nach der Auslegungsentscheidung der BaFin vom 9.4.2018 können auch AIF als Immobilien-Gesellschaft (§ 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB) qualifizieren. Eine Gesellschaft, welche sowohl die Merkmale einer Immobilien-Gesellschaft als auch die eines AIF erfüllt, kann als Immobilien-Gesellschaft (§ 26 Nr. 4 f InvStG) gehalten werden, selbst wenn sie daneben die Voraussetzungen des § 26 Nr. 4 h InvStG (durch einen Spezial-Investmentfonds erwerbsfähiger AIF) oder § 26 Nr. 4 i InvStG (Spezial-Investmentanteile) nicht erfüllt (Tz. 26.23). Im letzten Entwurf war noch die Anforderung enthalten, dass in diesem Fall ein AIF spezialfondserwerbsfähig sein muss und nicht als Immobilien-Gesellschaft gehalten werden darf (Tz. 26.19 BMF-E vom 16.12.2019).
Ebenso erfreulich ist, dass das BMF nun im Unterschied zum Vorentwurf bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) keine Anforderungen an die Erwerbbarkeit durch einen Spezial-Investmentfonds stellt (Tz. 26.25). Anteile an OGAW können stets und uneingeschränkt durch einen Spezial-Investmentfonds nach § 26 Nr. 4 h InvStG gehalten werden. Nur AIF müssen spezialfondserwerbsfähig sein (d. h. die Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 bis 7 InvStG erfüllen). In dem Sinne konnte man bislang auch schon § 26 Nr. 4 h InvStG lesen.
Anteile als AIF können aber auch als Wertpapier nach § 26 Nr. 4 a InvStG gehalten werden, d. h. auf das Erfüllen der Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 bis 7 InvStG kommt es dann nicht mehr an (Tz. 26.26). Auch das wurde im Vorentwurf im Sinne der Anwendungskonkurrenz der einzelnen Nummern noch strenger gesehen.
Selbst wenn die Anteile an einem (Publikums-)Investmentfonds (OGAW, AIF) nach § 26 Nr. 4 h InvStG oder die Anteile an einem Spezial-Investmentfonds nach § 26 Nr. 4 i InvStG einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft darstellen sollten, erfolgt keine Anrechnung auf die 20 %-Grenze des § 26 Nr. 5 InvStG (Tz. 26.27). Im Übrigen können unter § 26 Nr. 5 InvStG auch solche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehalten werden, die nicht als Wertpapier nach § 26 Nr 4. a InvStG qualifizieren.
Die 20 %-Grenze des § 26 Nr. 5 InvStG gilt nicht für Immobilien-Spezial-Investmentfonds. Diese dürfen bis zu 100 % ihres Wertes in Immobilien-Gesellschaften investieren, wenn ihre Anlagebedingungen eine Investition von „mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften“ vorsehen. Bis Ende 2021 will es das BMF nicht beanstanden, wenn die Anlagebedingungen eines Immobilien-Spezial-Investmentfonds lediglich allgemein eine Anlage in Immobilien vorsehen - unabhängig davon, ob direkt oder indirekt über Immobilien-Gesellschaften (Tz. 26.32). Dies bedeutet aber auch, dass die Anlagebedingungen ab 2022 entsprechend umformuliert sein müssen.
Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften soll für die Frage, ob erwerbbare Vermögensgegenstände vorliegen, durchgeschaut werden. Im Unterschied zum Vorentwurf soll auch bei (lediglich) gewerblich geprägten Personengesellschaften durchgeschaut werden (Tz. 26.29). Gewerbliche Personengesellschaften selbst fallen unter die 10 %-Schmutzgrenze und nach Tz. 26.21 auch gewerblich geprägte Personengesellschaften. Diesen Widerspruch muss das BMF noch auflösen.
Die Höchstbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft darf nach § 26 Nr. 6 InvStG maximal 10 % betragen. Ausgenommen sind Anteile an OGAW und AIF, die unter § 26 Nr. 4 h InvStG oder § 26 Nr. 4 i InvStG fallen. U. E. sollte das angesichts des Regelungszwecks auch für AIF, die nicht nach § 26 Nr. 4 i InvStG aber nach anderen Vorschriften (z. B. als Wertpapier nach § 26 Nr. 4 a InvStG) erwerbbar sind, gelten. Eine Überschreitung der 10 %-Grenze stellt darüber hinaus keinen wesentlichen Verstoß dar (Tz. 26.39).
Eine bereits ausgeübte Transparenzoption für inländische Beteiligungseinnahmen soll vor Zufluss entsprechender Einkünfte in 2021 ausnahmsweise zurückgenommen werden können. Dann soll sie aber nicht erneut ausgeübt werden können (Tz. 30.4). Eine bereits ausgeübte Transparenzoption für inländische Beteiligungseinnahmen (Tz. 30.9) erkennt die Finanzverwaltung an, auch wenn nicht alle von der Finanzverwaltung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. bei Verzicht auf Widerrufsrecht, oder keine einheitliche Erklärung für alle Anleger).
Immobilien-Spezial-Investmentfonds können mehr als 10 % am Kapital einer Immobilien-Gesellschaft halten, so dass § 8b Abs. 1 KStG (und nicht § 8b Abs. 4 KStG) anwendbar ist. Dazu muss allerdings die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar 10 % oder mehr des Kapitals betragen. Nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Allerdings muss in diesem Fall auch die durchgerechnete Beteiligung des Anlegers mindestens 10 % betragen (neue Tz. 30.25 bis 30.27).
Komplett neu eingefügt wurden Aussagen zum Steuerabzug bei ausgeübter Transparenzoption auf inländische Beteiligungseinnahmen (§ 31 InvStG). Zum Teil wurden Aussagen des BMF-Schreibens zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen vom 15.12.2017, das sich derzeit in Überarbeitung befindet, übernommen. Bei Spezial-Investmentfonds mit lediglich einem Anleger oder ausschließlich Anlegern, die von der Kapitalertragsteuer auf die betroffene Ertragsart befreit sind, lässt es die Finanzverwaltung zu, dass von der Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung oder Thesaurierung Abstand genommen werden kann, so dass die Kapitalertragsteuer nicht ausgezahlt, sondern dem Fondsvermögen zugeführt werden kann (Tz. 31.9).
Der Schwellenwert von TEUR 20 des § 36a Abs. 5 EStG bei inländischen Dividenden ist auf Anlegerebene zu überprüfen. Die Mindesthaltedauer muss dagegen sowohl auf Ebene des Spezial-Investmentfonds als auch des Anlegers erfüllt sein (Tz. 31.13).
Neue Aussagen enthält der Entwurf zur Ausschüttungsreihenfolge. Erfreulicherweise kann der Spezial-Investmentfonds innerhalb der Ausschüttungsreihenfolge bei der Nr. 3 frei wählen, ob er (i) ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre, (ii) Erträge des laufenden oder gerade abgelaufenen Geschäftsjahres oder (iii) steuerfrei thesaurierbare Kapitalerträge priorisiert ausschüttet. Damit stellt sich die Ausschüttungsreihenfolge wie folgt dar: (1) Zurechnungs- und Immobilien-Zurechnungsbeträge, (2) Absetzungsbeträge (die nur mit den dazugehörigen Einnahmen aus der Vermietung ausgeschüttet werden können), (3) obige Erträge (i) bis (iii) nach Wahl, (4) Substanzbeträge.
Zurechnungsbeträge sind grundsätzlich die nach dem Kapitalertragsteuerabzug verbleibenden Nettobeträge. Wird jedoch von der Kapitalertragsteuer Abstand genommen, erhöhen sich die Zurechnungsbeträge insoweit. Die Aussagen des Vorentwurfs wurden insoweit präzisiert.
Ein Dach-Immobilien-Spezial-Investmentfonds kann aus einem Ziel-Immobilien-Spezial-Investmentfonds vereinnahmte Absetzungsbeträge nur weiterschütten, wenn er auch die dazugehörenden Vermietungserträge ausschüttet (Tz. 35.27).
Nach § 21 InvStG dürfen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in dem Umfang steuerlich nicht berücksichtigt werden, wie sie wirtschaftlich im Zusammenhang mit teilfreigestellten Investmenterträgen stehen (vgl. § 3c Abs. 2 EStG im Einkommensteuerbereich). Dies gilt nach § 44 InvStG auch auf über Spezial-Investmentfonds bezogene Erträge, die ganz oder teilweise steuerfrei sind. Nach den neu eingefügten Aussagen gilt diese Beschränkung lediglich für ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, soweit sie (i) nach DBA steuerfreie Erträge oder (ii) teilfreigestellte Investmenterträge enthalten (Tz. 44.3).
Dagegen ist bei folgenden Steuerbefreiungen von Spezial-Investmenterträgen der Betriebsausgabenabzug nicht eingeschränkt (allerdings § 8b Abs. 3 und 5 KStG zu beachten):
- Dividenden aus Schachtelbeteiligungen
- ausgeschüttete Veräußerungsgewinne aus in- oder ausländischen Aktien
- bereits auf Ebene des Spezial-Investmentfonds versteuerte inländische Beteiligungseinnahmen oder inländische Immobilienerträge
- ausgeschüttete Hinzurechnungsbeträge
- bei einer Veräußerung des Spezial-Investmentanteils realisierte Anleger Aktiengewinne
Ebenfalls neu aufgenommen wurden Aussagen zu § 45 InvStG. Gewerbesteuerpflichtig sind die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen in- und ausländische Dividenden aus Streubesitz (wie vor 2018). Gewerbesteuerfrei bleiben auf Anlegerebene zum einen inländische Immobilienerträge, die auf Ebene des Spezial-Investmentfonds besteuert werden, sowie z. B. realisierte Anleger-Aktiengewinne, Anleger-Abkommensgewinne oder Anleger-Teilfreistellungsgewinne (Tz. 45.2). Die Teilfreistellung von in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltene Investmenterträgen ist bei der Gewerbesteuer nur zu 50 % zu berücksichtigen.
Die Aussagen zu Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds, Beteiligung von Personengesellschaften, Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds, Haftung bei ausgeübter Transparenzoption, Spezial-Investmenterträge, Ausschüttungsgleiche Erträge, Vereinnahmung und Verausgabung, Werbungskosten, Abzug der Allgemeinkosten, Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen, bewertungstägliche Steuerkennzahlen, Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds, Altersvorsorgevermögenfonds, Verschmelzung (§§ 27 bis 29, 32, 34, 36, 38 bis 40, 42, 48, 49, 51 bis 54 InvStG) des Entwurfs vom 16.12.2019 wurden herausgenommen und werden vermutlich erst zu einem späteren Zeitpunkt finalisiert.