Seit 2013 ist der Spitzenausgleich daran gekoppelt, dass die UdpG einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Bundeskabinett hat am 22.12.2021 anhand des Monitoringberichts des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e. V. festgestellt, dass die UdpG in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität vollständig erreicht haben.
Der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität sieht für das Antragsjahr 2022 eine Verringerung um 10,65 % im Verhältnis Bezugsjahr 2020 gegenüber dem Basiswert (jahresdurchschnittliche Energieintensität 2007 - 2012) vor. Das RWI kommt zu dem Ergebnis, dass eine tatsächliche Reduktion von 27,7 % gegenüber dem Basiswert realisiert wurde. Der Spitzenausgleich kann somit auch im Jahr 2022 beantragt und in voller Höhe gewährt werden.
Hinweis: Die derzeitige Ausgestaltung von Strom-/Energiesteuerentlastungen für UdpG (u.a. der Spitzenausgleich) ist bis zum 31.12.2022 befristet. Ab 2023 werden diese neu geregelt (siehe dazu auch hier).