Laut Urteil des FG Hamburg vom 31.7.2018 (Az. 1 K 92/18) ist bei einem gleichgeschlechtlichen Ehepaar rückwirkend seit 2001 der Splittingtarif anzuwenden. Im Streitfall hatten die Kläger 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, die sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes im November 2017 in eine Ehe umwandelten. Nach Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes ist der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner maßgebend. Nach Auffassung des FG Hamburg sind die Lebenspartner damit steuerlich so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten, so dass sie im Streitfall ab dem Veranlagungszeitraum 2001 die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer verlangen können. Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe stelle ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 AO dar, weshalb auch bereits bestandskräftige Bescheide der Veranlagungszeiträume seit 2001 zu ändern sind. Einer weiteren gesetzlichen Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft bedürfe es bei rückwirkenden Änderungen aufgrund außersteuerrechtlicher Gesetze, wie hier durch das Eheöffnungsgesetz, grundsätzlich nicht.
Hinweis
Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Damit dürfte wahrscheinlich sein, dass sich der BFH noch mit dieser Rechtsfrage befassen wird.