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Steuerberatung

Spontanauskunft nach EU-Amtshilfegesetz über Avalprovisionen

FG Köln 14.3.2017, 2 K 2733/13

Die Of­fen­ba­rung steu­er­li­cher Verhält­nisse (hier: zu Aval­pro­vi­sio­nen), die dem Steu­er­ge­heim­nis un­ter­lie­gen, ist zulässig, wenn sie ge­setz­lich zu­ge­las­sen ist. Hin­sicht­lich der Spon­tan­aus­kunft ist für die Er­for­der­lich­keit eine Schlüssig­keitsprüfung durch­zuführen und eine Pro­gno­se­ent­schei­dung zu tref­fen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger lebt seit 2004 in Spa­nien. Da­ne­ben un­ter­hiel­ten der Kläger und seine frühere Ehe­frau bis 2006 zunächst noch einen Haupt­wohn­sitz in Deutsch­land. Nach Ver­kauf der Im­mo­bi­lie wohn­ten sie bei Aus­ent­hal­ten in Deutsch­land in ent­we­der im Ho­tel oder in einem möblier­ten Apart­ment oder in einem Raum ih­res inländi­schen Büros.

Der Kläger be­zog in den Jah­ren 2008 bis 2010 aus der Über­las­sung von Bürg­schaf­ten Aval­pro­vi­sio­nen i.H.v. rd. 370.000 €. Diese erklärte er im Zu­sam­men­hang mit den beim Fi­nanz­amt ab­ge­ge­be­nen Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen. Dar­auf­hin wurde er erklärungs­gemäß auf­grund be­schränk­ter Steu­er­pflicht zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Im Fe­bruar 2013 lei­tete das Fi­nanz­amt über das Lan­des­amt für Steu­ern eine vor­be­rei­tete Mit­tei­lung/Spon­tan­aus­kunft im steu­er­li­chen Aus­kunfts­aus­tausch an den Be­klag­ten wei­ter. Mit die­ser Spon­tan­aus­kunft will das Fi­nanz­amt die spa­ni­schen Steu­er­behörden über die vom Kläger er­ziel­ten Pro­vi­sio­nen in­for­mie­ren.

Im Juli 2013 wies der Be­klagte den da­ma­li­gen Be­vollmäch­tig­ten des Klägers dar­auf hin, dass auch un­ter Berück­sich­ti­gung der bis da­hin vor­ge­brach­ten Ein­wen­dun­gen ei­ner Wei­ter­gabe der Spon­tan­aus­kunft gem. § 1 Abs. 2 S. 1, § 2 Abs. 1, 2 EG-Amts­hil­fe­ge­setz (EGA­HiG) nichts ent­ge­genstünde, da die In­for­ma­tio­nen über die Aval­pro­vi­sio­nen für die kor­rekte Be­steue­rung im Ansässig­keits­staat Spa­nien ge­eig­net sein könn­ten. Die Aval­pro­vi­sio­nen des Klägers seien als sons­tige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG an­zu­se­hen. In­so­fern stünde gem. Art. 21 DBA-Spa­nien dem Ansässig­keits­staat das al­lei­nige Be­steue­rungs­recht zu.

Ein Be­steue­rungs­tat­be­stand zu Guns­ten Deutsch­lands nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG sei nicht erfüllt. Dies er­gebe sich dar­aus, dass der Kläger seit der Veräußerung sei­ner Im­mo­bi­lie in Deutsch­land im Jahre 2006 kei­nen inländi­schen Wohn­sitz mehr un­ter­halte und da­her nicht mehr in Deutsch­land ansässig sei. Die Wei­ter­gabe der Spon­tan­aus­kunft sei auch er­mes­sens­ge­recht, da vor­lie­gend eine Be­steue­rung in Deutsch­land nicht durch­geführt wor­den sei.

Das FG wies die ge­gen die Spon­tan­aus­kunft ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat kei­nen An­spruch, die Spon­tan­aus­kunft zu un­ter­las­sen.

Ein An­spruch auf Un­ter­las­sung ei­ner Aus­kunfts­er­tei­lung kann nach ständi­ger Recht­spre­chung grundsätz­lich auf § 1004 BGB in ana­lo­ger An­wen­dung i.V.m. § 30 AO gestützt wer­den. Die Vor­aus­set­zun­gen dafür sind hier bezüglich der Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen je­doch nicht erfüllt. Der Kläger hat es viel­mehr ana­log § 1004 Abs. 2 BGB zu dul­den, dass die In­for­ma­tio­nen an die spa­ni­sche Steu­er­ver­wal­tung im Wege der Spon­tan­aus­kunft wei­ter­ge­lei­tet wer­den. Der Be­klagte ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i.V.m. § 8 Abs. 2 EU­AHiG be­fugt, ge­genüber der spa­ni­schen Steu­er­ver­wal­tung die Auskünfte wie be­ab­sich­tigt zu er­tei­len. Der An­spruch des Klägers auf Wah­rung des Steu­er­ge­heim­nis­ses ist in­so­weit ein­ge­schränkt. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Of­fen­ba­rung steu­er­li­cher Verhält­nisse, die dem Steu­er­ge­heim­nis nach § 30 Abs. 2 AO un­ter­lie­gen, aus­nahms­weise zulässig, wenn sie durch Ge­setz ausdrück­lich zu­ge­las­sen ist. Im vor­lie­gen­den Fall er­gab sich eine sol­che Be­fug­nis zur Of­fen­ba­rung der dem Steu­er­ge­heim­nis un­ter­lie­gen­den In­for­ma­tio­nen aus § 8EU­AHiG i.V.m. § 117 Abs. 2 AO, de­ren Vor­aus­set­zun­gen auch vor­lie­gen.

Hin­sicht­lich der be­ab­sich­tig­ten Aus­kunfts­er­tei­lung hat die inländi­sche Fi­nanz­behörde im Hin­blick auf die Er­for­der­lich­keit der be­gehr­ten Aus­kunft (le­dig­lich) eine Schlüssig­keitsprüfung durch­zuführen und auf die­ser Ba­sis eine Pro­gno­se­ent­schei­dung zu tref­fen. Er­mitt­lun­gen zum ausländi­schen Steu­er­recht, de­ren Be­ur­tei­lung oder gar eine Prüfung der Be­deu­tung der an­ge­frag­ten In­for­ma­tio­nen sind hin­ge­gen nicht er­for­der­lich. Es genügt, dass die Er­heb­lich­keit der be­gehr­ten Aus­kunft nach ei­ner Ex-ante-Be­trach­tung möglich er­scheint.

Auch vor die­sem Hin­ter­grund ist die be­ab­sich­tigte Spon­tan­aus­kunft zulässig, da die Vor­aus­set­zun­gen für eine Aus­kunfts­er­tei­lung nach § 117 Abs. 2 AO i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 EU­AHiG vor­lie­gen. An­ge­sichts der im Rah­men des § 8 Abs. 1 S. 1 EU­AHiG zu tref­fen­den Pro­gno­se­ent­schei­dung, ob die In­for­ma­tio­nen für eine Be­steue­rung im Aus­land von Nut­zen sein können, be­ste­hen keine Be­den­ken ge­gen die Mit­tei­lung der vom Kläger in den Streit­jah­ren be­zo­ge­nen Aval­pro­vi­si­ons­einkünf­ten an die spa­ni­sche Fi­nanz­ver­wal­tung. Der Be­klagte geht zu Recht da­von aus, dass die Spon­tan­aus­kunft über die vom Kläger er­hal­te­nen Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen be­tref­fend für die Be­steue­rung des Klägers in Spa­nien ge­eig­net sein kann.

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