Der Sachverhalt:
Der Kläger lebt seit 2004 in Spanien. Daneben unterhielten der Kläger und seine frühere Ehefrau bis 2006 zunächst noch einen Hauptwohnsitz in Deutschland. Nach Verkauf der Immobilie wohnten sie bei Ausenthalten in Deutschland in entweder im Hotel oder in einem möblierten Apartment oder in einem Raum ihres inländischen Büros.
Im Juli 2013 wies der Beklagte den damaligen Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung der bis dahin vorgebrachten Einwendungen einer Weitergabe der Spontanauskunft gem. § 1 Abs. 2 S. 1, § 2 Abs. 1, 2 EG-Amtshilfegesetz (EGAHiG) nichts entgegenstünde, da die Informationen über die Avalprovisionen für die korrekte Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Spanien geeignet sein könnten. Die Avalprovisionen des Klägers seien als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG anzusehen. Insofern stünde gem. Art. 21 DBA-Spanien dem Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht zu.
Ein Besteuerungstatbestand zu Gunsten Deutschlands nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG sei nicht erfüllt. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger seit der Veräußerung seiner Immobilie in Deutschland im Jahre 2006 keinen inländischen Wohnsitz mehr unterhalte und daher nicht mehr in Deutschland ansässig sei. Die Weitergabe der Spontanauskunft sei auch ermessensgerecht, da vorliegend eine Besteuerung in Deutschland nicht durchgeführt worden sei.
Das FG wies die gegen die Spontanauskunft gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch, die Spontanauskunft zu unterlassen.
Ein Anspruch auf Unterlassung einer Auskunftserteilung kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf § 1004 BGB in analoger Anwendung i.V.m. § 30 AO gestützt werden. Die Voraussetzungen dafür sind hier bezüglich der Provisionszahlungen jedoch nicht erfüllt. Der Kläger hat es vielmehr analog § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, dass die Informationen an die spanische Steuerverwaltung im Wege der Spontanauskunft weitergeleitet werden. Der Beklagte ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i.V.m. § 8 Abs. 2 EUAHiG befugt, gegenüber der spanischen Steuerverwaltung die Auskünfte wie beabsichtigt zu erteilen. Der Anspruch des Klägers auf Wahrung des Steuergeheimnisses ist insoweit eingeschränkt. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung steuerlicher Verhältnisse, die dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 2 AO unterliegen, ausnahmsweise zulässig, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Im vorliegenden Fall ergab sich eine solche Befugnis zur Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen aus § 8EUAHiG i.V.m. § 117 Abs. 2 AO, deren Voraussetzungen auch vorliegen.
Hinsichtlich der beabsichtigten Auskunftserteilung hat die inländische Finanzbehörde im Hinblick auf die Erforderlichkeit der begehrten Auskunft (lediglich) eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen und auf dieser Basis eine Prognoseentscheidung zu treffen. Ermittlungen zum ausländischen Steuerrecht, deren Beurteilung oder gar eine Prüfung der Bedeutung der angefragten Informationen sind hingegen nicht erforderlich. Es genügt, dass die Erheblichkeit der begehrten Auskunft nach einer Ex-ante-Betrachtung möglich erscheint.
Auch vor diesem Hintergrund ist die beabsichtigte Spontanauskunft zulässig, da die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung nach § 117 Abs. 2 AO i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 EUAHiG vorliegen. Angesichts der im Rahmen des § 8 Abs. 1 S. 1 EUAHiG zu treffenden Prognoseentscheidung, ob die Informationen für eine Besteuerung im Ausland von Nutzen sein können, bestehen keine Bedenken gegen die Mitteilung der vom Kläger in den Streitjahren bezogenen Avalprovisionseinkünften an die spanische Finanzverwaltung. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die Spontanauskunft über die vom Kläger erhaltenen Provisionszahlungen betreffend für die Besteuerung des Klägers in Spanien geeignet sein kann.
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